Prozesskostenhilfe: Wann eine Rückzahlung gefordert wird

Von Meike Z.

Letzte Aktualisierung am: 14. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Die Prozesskostenhilfe – kurz PKH genannt – ist eine Form der Prozesskostenfinanzierung und dient als Unterstützung für Menschen mit einem geringen Einkommen. Möchten diese zur Wahrung Ihrer Rechte einen Prozess anstreben, können die dafür anfallenden Kosten – beispielsweise für einen Anwalt – jedoch nicht tragen, so wird entweder der komplette Betrag oder ein Teil der Kosten vom Staat übernommen. Meist wird eine Ratenzahlung vereinbart. In bestimmten Fällen, wenn sich etwa die wirtschaftliche Lage des Betroffenen erheblich verbessert, kann jedoch für die Prozesskostenhilfe auch eine Rückzahlung eingefordert werden.
Oft gestellte Fragen: Wer muss Prozesskostenhilfe wann zurückzahlen? Wie viel Geld müssen Sie einplanen?
Oft gestellte Fragen: Wer muss Prozesskostenhilfe wann zurückzahlen? Wie viel Geld müssen Sie einplanen?

Muss ich die Prozesskostenhilfe zurückzahlen?

Artikel 3 des deutschen Grundgesetzes umfasst einen besonders wichtigen Leitsatz: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Niemand soll wegen seiner Herkunft, seines Geschlechtes oder seiner finanziellen Situation schlechter gestellt werden als andere Personen. Damit dieser Grundsatz umgesetzt werden kann, gibt es in Deutschland die Prozesskostenhilfe.

Personen, die von staatlicher Unterstützung leben, also beispielsweise Hartz 4 beziehen, oder Geringverdiener können einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen und bei Bewilligung werden die Kosten für den Anwalt und den Prozess vor Gericht komplett oder teilweise übernommen. So können auch Menschen mit einem geringen Einkommen Ihre Rechte wahrnehmen.

Zum 1. Januar 2014 wurde die PKH, die manchen auch als Gerichtskostenbeihilfe bekannt ist, reformiert. Seitdem wird die staatliche Unterstützung in vielen Fällen nicht mehr komplett, sondern lediglich als Darlehen gewährt. In einem solchen Fall wird demnach für die Prozesskostenhilfe eine Rückzahlung vereinbart. Wie lange müssen Sie jedoch Zahlungen leisten? Kann auch eine Rückzahlung des kompletten Betrags gefordert werden? Diese und weitere Fragen beantworten wir im folgenden Ratgeber.

FAQ: Rückzahlung der Prozesskostenhilfe

Muss man die Prozesskostenhilfe zurückzahlen?

Liegt das einzusetzende Einkommen pro Monat bei mindestens 20 Euro oder besteht ein ausreichendes Vermögen, wird für Prozesskosten eine Rückzahlung in Raten vereinbart.

Wie lange muss ich die Prozesskostenghilfe zurückzahlen?

Haben Sie die Prozesskostenhilfe als Darlehen erhalten, müssen Sie diese in monatlichen Raten über maximal 48 Monate zurückzahlen.

Wie lange wird man bei Prozesskostenhilfe überprüft?

Wurde Ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe stattgegeben, können Ihre finanziellen Verhältnisse nach der Beendigung des Verfahren noch für einen Zeitraum von vier Jahren regelmäßig überprüft werden.

Wann müssen Sie die PKH in Raten zurückzahlen?

Prozesskostenhilfe: Wie lange müssen Sie zurückzahlen?
Prozesskostenhilfe: Wie lange müssen Sie zurückzahlen?

Viele Betroffene stellen sich die folgende Frage: „Muss man Prozesskostenhilfe zurückzahlen?“ Ob Sie überhaupt Prozesskostenhilfe erhalten, hängt vor allem von Ihrer wirtschaftlichen Lage ab.

Reichen das Einkommen und das vorhandene Vermögen nicht aus, um die anfallenden Kosten für den Anwalt und den Prozess zu decken, werden diese zumindest anteilig, in manchen Fällen auch ganz, vom Staat übernommen.

Ob Sie als bedürftig gelten, wird mittels einer Berechnung überprüft. Vom monatlichen Bruttoeinkommen werden in einem ersten Schritt Steuern, Vorsorgeaufwendungen sowie Werbungskosten abgezogen. Dann können, je nach den persönlichen Umständen des Antragsstellers, bestimmte Freibeträge abgesetzt werden.

Das Ergebnis ist dann das einzusetzende Einkommen für einen Monat. Beträgt dieses mindestens 20 Euro und/oder der Betroffene verfügt über ein ausreichendes Vermögen, wird für die Prozesskostenhilfe eine Rückzahlung in Raten vereinbart.

Bleibt ein zu geringes einzusetzendes Einkommen übrig und verfügt der Betroffene über kein ausreichendes Vermögen, werden die kompletten Prozesskosten übernommen. In einem solchen Fall müssen Betroffene die Gerichtskostenbeihilfe nicht zurückzahlen.

Wie wird bei der Prozesskostenhilfe-Rückzahlung die Berechnung durchgeführt?

Ob Sie die PKH zurückzahlen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Ob Sie die PKH zurückzahlen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Bis zur Reform im Jahr 2014 gab es für die Bestimmung der Höhe der Prozesskostenhilfe-Rückzahlung eine spezielle Tabelle, die in der Zivilprozessordnung (ZPO) zu finden war. Diese gilt nun jedoch nicht mehr.

Stattdessen wird für die PKH-Rückzahlung in Raten nun eine Berechnung durchgeführt. Das bereits erwähnte einzusetzende Einkommen wird durch zwei geteilt und anschließend auf volle Euro abgerundet. Verfügt der Betroffene also über ein Einkommen von 200 Euro, wird eine Monatsrate von 100 Euro festgesetzt.

Demnach bleibt für Personen, die Prozesskostenhilfe zurückzahlen, ein Selbstbehalt übrig. Beachten Sie außerdem: Würde die Monatsrate bei weniger als 10 Euro liegen, wird keine Rate festgesetzt.

Beträgt das einzusetzende Einkommen jedoch mehr als 600 Euro, tritt eine spezielle Regelung in Kraft. Die monatliche Rate für die Prozesskostenhilfe-Rückzahlung beträgt dann 300 Euro zuzüglich des Teils des Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Liegt das anrechenbare Einkommen also beispielsweise bei 730 Euro, werden 130 Euro zu den 300 Euro hinzugerechnet. Es ergibt sich demnach eine Rate von 430 Euro.

Die Prozesskostenhilfe wird nur dann gewährt, wenn es tatsächlich zu einer Verhandlung vor Gericht kommt. Benötigen Betroffene lediglich einen Rat in rechtlichen Dingen, greift diese nicht. Stattdessen besteht dann die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen.

Prozesskostenhilfe zurückzahlen: Wie lange müssen Sie das Darlehen abstottern?

Viele Betroffene fragen sich, ob es bei der Prozesskostenhilfe-Rückzahlung eine Verjährung gibt.
Viele Betroffene fragen sich, ob es bei der Prozesskostenhilfe-Rückzahlung eine Verjährung gibt.

Wie bereits erwähnt, hängt die Frage, ob Sie Prozesskostenhilfe zurückzahlen müssen, vom Einkommen und Vermögen ab. Betroffene möchten aber in der Regel auch wissen, wie lange sie mit der monatlichen Mehrbelastung rechnen müssen.

Sind sie dazu verpflichtet, den kompletten Betrag in Raten zu tilgen? Gibt es für die Prozesskostenhilfe-Rückzahlung eine bestimmte Frist?

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die monatlichen Raten höchstens 48 Monate – also vier Jahre lang – gezahlt werden müssen.

Auch wenn Betroffene in diesem Zeitraum nicht die vollen Kosten für den Prozess und den Anwalt bezahlt haben, wird die Prozesskostenhilfe-Rückzahlung eingestellt. Die restlichen Prozesskosten werden der betreffenden Person dann erlassen.

Entscheidend dafür, wann die vier Jahre vorbei sind und die Restschuld erlassen wird, ist nicht der Zeitpunkt der Bewilligung der PKH. Vielmehr ist der rechtkräftige Verfahrensabschluss oder das sonstige Ende des Rechtsstreites entscheidend.

Wann wird die komplette Rückzahlung der Prozesskostenhilfe (PKH) angeordnet?

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Prozesskostenhilfe-Rückzahlung sofort und auf einen Schlag gefordert werden kann. Dies kann zum einen der Fall sein, wenn Sie Ihrer Informationspflicht nicht nachkommen. Laut § 120a Abs. 2 ZPO gilt Folgendes:

Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen.

Sofortige Prozesskostenhilfe-Rückzahlung: Steigt Ihr Vermögen auf Grund einer Erbschaft, müssen Sie die PKH zurückzahlen.
Sofortige Prozesskostenhilfe-Rückzahlung: Steigt Ihr Vermögen auf Grund einer Erbschaft, müssen Sie die PKH zurückzahlen.

Erhöht sich also Ihr Einkommen oder fallen beispielsweise Unterhaltszahlungen weg, müssen Sie dies dem Gericht mitteilen. In der Regel werden dann die Raten für die PKH-Rückzahlung angehoben.

Geben Sie jedoch falsche Informationen an oder melden Sie wichtige Veränderungen nicht selbstständig, wird die Bewilligung für die PKH aufgehoben und Sie müssen sämtliche Kosten selbst tragen.

Wann immer sich Ihre wirtschaftliche Lage ändert, sollten Sie dies also dem Gericht so schnell wie möglich melden.

Auch wenn sich Ihr Einkommen oder Vermögen derart erhöht, dass Sie die Kosten allein tragen können, wird die Bewilligung aufgehoben und Sie müssen die Prozesskostenhilfe zurückzahlen. Bei einer Erbschaft oder einem Lottogewinn kann dies etwa der Fall sein.
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Über den Autor

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Meike Z.

Nach ihrem Masterabschluss im Fach Linguistik stieß Meike 2016 zum Redaktionsteam von prozesskostenfinanzierung.de. Thematisch befasst sie sich dort hauptsächlich mit der Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Ihr Ziel besteht darin, die Themen auch für Laien leicht verständlich aufzubereiten.

Haben Sie Fragen oder Anregungen?

358 comments on “Prozesskostenhilfe: Wann eine Rückzahlung gefordert wird

Jakob

at 17:36

Bisher wegen zu geringem Einkommen keine Raten zurück gezahlt.
Nun Einkommen gestiegen und Rückzahlung soll beginnen. Aber wie lang?
48 Monate ab jetzt? Oder nur bis die 48 Monate nach Verfahrensabschluss rum sind?
Sehen sie es auch so, wie es in folgendem Kommentar aus einem anderen Forum geschildert ist?

Bezüglich § 115 ZPO ist es umstritten, ob „Nullmonate“ mitzählen. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung scheint zu fehlen. Die Mehrheit der Kommentare (vgl. ZÖLLER/GEIMER, ZPO-Kommentar, 30. Aufl., § 115, Rz. 43-45) spricht sich dafür aus, dass 48 Monate lang eine (zumindest kleine) Rate gezahlt werden muss bzw. auch noch spätestens im 48. Nullmonat eine Rate nach dem aktuellen Einkommensstand festgesetzt werden könnte. Im Extremfall könnte sich die PKH-Angelegenheit dadurch auf 96 Monate hinausziehen.

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 9:43

Hallo Jakob,

unseres Kenntnisstandes nach beginnt die Zahlung der 48 Monatsraten ab der Änderung des PKH-Beschlusses. So kann es bis zum Ende der Rückzahlung tatsächlich bis zu acht Jahre dauern, sollte die Überprüfung kurz vor Ende des Ablaufs der ersten vier Jahre stattfinden.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Thomas

at 14:26

Meine kurze Frage an Sie lautet :
1. Ist die PKH auch dann zu zahlen, wenn das Gerichtsverfahren gewonnen und im Urteil der Angeklagte genannt wird, der die Gesamtkosten des Verfahrens zu tragen hat ? Es handelt sich um ein Versäumnisurteil des LG, weil durch schuldhaftes Verhalten meines Rechtsanwalts, der durch die RAK abgemahnt wurde, ist mehr als ein Jahr verloren gegangen.
2. Was hilft mir die Mitteilung der RAK mit der Angabe derHaftpflichtversicherung des Anwalts, wenn ich durch die RA-Pflicht nicht allein gegen ihn Ansprüche stellen kann ?

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 9:35

Hallo Thomas,

wir dürfen an dieser Stelle keine kostenlose Rechtsberatung anbieten und müssen Sie deshalb an einen Anwalt verweisen. Fragen zur Rückzahlung der PKH sollte das zuständige Gericht beantworten sollen.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Thomas

at 23:12

Wieviel schonvermögen darf man haben wenn man Prozesskostenhilfe beantragt ich habe gehört das es auf 5000€ Euro hochgestuft wurde. Ich bin AlgII Empfänger und habe kein Einkommen muss ich Ratenzahlen oder wird es mir komplett erlassen

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 9:30

Hallo Thomas,

alle nötigen Informationen zu diesem Thema finden Sie auf https://www.prozesskostenfinanzierung.de/prozesskostenhilfe-berechnung/.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Thomas

at 2:17

ich finde die antwort nicht in dem text können sie mir bitte eine konkrete antwort geben.

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 9:45

Hallo Thomas,

wie dem verlinkten Text zu entnehmen ist, sind viele verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, wenn es um die Berechnung der PKH geht. Ohne genaue Kenntnisse Ihrer wirtschaftlichen sowie persönlichen Situation lassen sich deshalb keine pauschalen Angaben machen. Beziehen Sie Hartz-4-Leistungen, ist jedoch in der Regel davon auszugehen, dass keine Ratenzahlung vereinbart wird. Dies ist der Fall, wenn Ihr einzusetzendes Einkommen bei weniger als 20 Euro liegt. Ich zitieren aus dem genannten Text: „Nach Abzug all dieser Posten ergibt sich das einzusetzende Einkommen. Ist das Ergebnis ein negativer Wert oder beträgt maximal 19 Euro, so werden die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten im Rahmen der PKH vollständig übernommen. Dies ist in der Regel bei Hartz-4-Empfängern der Fall. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mindestens 20 Euro wird eine Rückzahlung in Raten vereinbart.“

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Thomas

at 19:31

Durch einen Behandlungsfehler anno 2013 wurde ich zum H4 Empfänger. Mein damaliger Anwalt wollte keine Klage beim Landgericht erheben, erst nach Abmahnung der RA-Kammer. Die Versäumnisklage wurde mit einer Verspätung von gut 1 Jahr eingereicht und Dank der PKH auch positiv entschieden. Streitwert lag bei 5000 €. Der Arzt ist inzwischen nach England untergetaucht und ist wegen Schmerzensgeld-Zahlung nicht mehr auffindbar. Durch mehrere Fehlbehandlungen in Deutschland ist dieser in eigene Privatinsolvenz gestürzt, diese wird aus Deutschland durch eine Insolvenzkanzlei heimlich abgewickelt. Mir wurde via Rechtsberatungen angeraten, eine Strafanzeige wegen deliktischer Schuld gegen den Arzt zu stellen, damit diese nicht von der Insolvenz des Arztes erfasst wird. Des weiteren auch die öffentliche Ausschreibung und der Versuch die Haftpflicht des Arztes zu bemühen.
Für diese Forderungen konnte ich bundesweit keinen Anwalt finden, die Sache sei zu heikel, mächtige Interessen stünden dahinter.
Ich bin inzwischen als H4 Empfänger vom JC-Amtsarzt für Erwerbsunfähig erklärt worden, bin auch weiterhin nach mehreren Klinikaufenthalten in ambulanter Therapie. Das Landgericht verlangte von mir bereits Vermögensauskunft wegen PKH. Laut einer Rechtsberatung sei die PKH Rückforderung nur bei verlorenem Gerichtsstreit fällig ? Auch durch das schuldhafte Verhalten meines damaligen Anwalts habe ich via RA-Kammer lediglich ein Schreiben über seine Berufshaftpflicht erhalten. Es würde allerdings kein Anwalt gegen einen anderen wegen Schadensersatz klagen, sagte mir ein Anwalt.

Was können Sie mir in dieser fast ausweglosen Situation raten ?

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 15:43

Hallo Thomas,

es ist uns gesetzlich nicht erlaubt, an dieser Stelle eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Aus diesem Grund müssen wir Sie an einen Anwalt oder eine andere Person, die eine Rechtsberatung anbieten darf, verweisen.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Mia

at 12:09

Hallo, ich möchte gerne wissen, ob die vier Jahre PKH ab Datum des Urteiles „Im Namen des Volkes..“ gelten?
Ich lese immer „rechtkräftiger Verfahrensabschluss“ und frage mich, ob damit das Urteil gemeint ist.

Lieben Dank schon einmal.

Mia

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 15:40

Hallo Mia,

mit einem rechtskräftigen Verfahrensabschluss kann unter anderem ein Urteil gemeint sein.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Michael

at 20:02

Mein Sohn hat mich über meine Exfrau erfolglos auf Unterhalt verklagt. Mein damals minderjähriger Sohn war zu der Zeit Schüler. Der PKH wurde wohl zugestimmt.

Nun fordert das AG von meinem Sohn eine Übersicht seiner finanziellen Situation. Die Scheidung ist bereits 9 Jahre her. Mein Sohn ist seit 01.08.2017 in einer Lehre.

Wo finde ich die Rechtsgrundlage für di Rückforderung.

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 8:50

Hallo Michael,

grundsätzlich muss die PKH vier Jahre lang abbezahlt werden (§ 120 Abs. 1 ZPO).

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

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Stefan F.

at 9:54

Guten Morgen, wie verhält es sich mit einer Erbschaft in einem laufenden Verfahren mit bewilligter PKH? Wird die PKH ab dem Tag der Erbschaft eingestellt oder die bereits geleistete PKH mit der Erbschaft „verrechnet“?
VG Stefan

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 8:37

Hallo Stefan,

laut § 120a Abs. 1 ZPO gilt Folgendes: „Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben.“ Dies ist bei einer Erbschaft der Fall. Wie es sich in Ihrem Fall nun weiter verhält, wird Ihnen das Gericht mitteilen, sobald Sie die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht haben.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Stefan F.

at 10:08

Hallo, vielen Dank für die schnelle Antwort!

VG

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Günther

at 7:26

Ich muss meiner Frau Zugewinn in Höhe von 50.000 Euro zahlen, da sie kein Geld für Anwalt und Gerichtskosten hat, wurde ihr Prozesskostenhilfe gewährt. Nun erhält sie ja mit dem Zugewinn ein großes Sümmchen und hat selbst ein gutes Vermögen dadurch geschaffen.

Muss sie nun deshalb auch ihre kompletten Gerichts und Anwaltskosten zurückzahlen?

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 8:31

Hallo Günther,

grundsätzlich muss auch ein durch den Zugewinnausgleich erlangtes Vermögen für die Prozesskosten eingesetzt werden.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

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Sara

at 12:58

Hallo!
Mein Freund wurde PKH voll gewährt. Derzeit bekommt er Krankengeld in Höhe von 1600 € (Netto) und muss davon 400 € Miete (anteilig), Unterhalt für sein Kind 264 € und ein Kredit 360€ zahlen.
Nun kam ein Schreiben vom Gericht, dass nochmal geprüft wird, ob er nicht doch alles zurück zahlen soll. Wir haben natürlich alles ordnungsgemäß ausgefüllt und Kopie vom Mietvertrag (war gefordert) hin geschickt. Die Antwort darauf war ganz schön frecht. Sinngemäß stand drin, wie es angehen kann, dass wir zu zweit eine 4-Raum-Wohnung bewohnen. Er hätte gar keinen Anspruch darauf und seinen Anteil von 400 € Miete wird nicht angerechnet, sondern nur 250 €.
Kann man da irgendwas machen? Ist das rechtens?

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 8:21

Hallo Sara,

leider dürfen wir an dieser Stelle keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Ein Anwalt kann Sie diesbezüglich kompetent beraten.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

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Pascale

at 16:52

hallo, ich bin Studentin und lebe von Bafög und Unterhalt meiner Eltern, so dass ich monatlich 650 Euro zur verfügung habe, von denen Miete, Lebenskosten und sowas wie Handyrechnung, Semestergebühren usw. abgehen. Ich muss zu ende meines Studiums das Bafög ja auch halb zurückzahlen, muss ich die PKH aus dem Jahr 2015 trotzdem zurückzahlen? So würde ich ja aus dem geld des Bafögs, das ich zurückzahlen muss, die schulden des PKHs zurückzahlen.

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 8:20

Hallo Pascale,

eine Rückzahlung der Prozesskostenhilfe erfolgt, wenn Ihr einzusetzendes Einkommen bei mindestens 20 Euro liegt. Dies wird vom Gericht berechnet.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

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Jürgen

at 9:12

Hallo
Wenn jemand Prozesskostenhilfe bekommen hat und dann später eine Erbschaft macht oder sein Haus verkauft. Bis zu welcher Frist muss er die PKH zurück zahlen?
Wo liegt hier die Frist, ab welcher die Schuld endgültig verfällt?

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 12:09

Hallo Jürgen,

verändert sich Ihre finanzielle Situation wesentlich, etwa durch eine Erbschaft, müssen Sie dies dem Gericht unverzüglich mitteilen. Können Sie die Kosten dann allein tragen, wird die Bewilligung aufgehoben und Sie müssen die Prozesskostenhilfe zurückzahlen. Ist die Veränderung nicht so enorm, werden die Raten erhöht. Die Restschulderlassung erfolgt vier Jahre nach dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss bzw. nach dem sonstigen Ende des Rechtsstreites.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

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Weiß

at 15:22

Hallo, ich habe einen Beschluss über die Änderung der Verfahrenskostenhilfe bekommen.
Der Grund ist, dass ich einen Freizeitgrundstück gekauft habe (Wert 24.000) was ist mit 20.000 finanziert habe. Der Kauf und finanzierung sind nach dem Verfahren abgeschlossen worden. Das Grundstück wird als zumutbares Vermögenswert eingesetzt, die Finanzierung wird nicht berücksichtigt, da „die Verfahrenskosten bereits bei Abschluss des Kreditvertrages entstanden waren.“ Kann ich was dagegen machen, oder bringt es nichts?

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 12:05

Hallo Weiß,

wir dürfen an dieser Stelle leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Es empfiehlt sich die Beratung durch einen versierten Anwalt.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Markus

at 17:31

Addendum

ich habe noch vergessen zu erwähnen das ich ein Vermögen von 2500€ auf der Bank habe das sollte doch noch als schobnvermögen gelten wenn ich die neuere Regelung richtig versatanden habe.
Was sich mir jedoch nicht erschließst ist der Sinn der Sache das man jetzt bis 5000€ schonvermögen hat und ab einem einkommen von ein paar eureo abzahlen muss.

danke mfg Markus

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 8:16

Hallo Markus,

die jeweils zu beachtenden Freibeträge variieren je nach Person und Lebenssituation. Keine Rückzahlung erfolgt, wenn Sie kein Vermögen besitzen und wenn Ihr einzusetzendes Einkommen weniger als 20 Euro beträgt. Ab einem einzusetzenden Einkommen von 20 Euro wird meist eine Ratenzahlung vereinbart. Wie hoch die Raten ausfallen, lässt sich pauschal nicht sagen, da hierbei viele verschiedene Faktoren berücksichtigt werden müssen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf https://www.prozesskostenfinanzierung.de/prozesskostenhilfe-berechnung/

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Markus

at 17:28

Guten Tag

ich bin Hartz IV Empfänger und habe einen micro Nebenjob bei dem ich monatlich 100€ verdiene mit Zeitungs austragen manchmal auch etwas weniger als 100€ Wenn ich Prozesskostenhilfe beantragen würde müsste ich das Geld dann zurück zahlen (mit der annahme das sich meine Persönlichen Verhältnisse in den nächsten 4 Jahren nicht mehr verändern)? Und wie hoch wären dann die Raten.

mfg Markus

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Pauline W.

at 17:33

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe heute vom Verwaltungsgericht einen Brief erhalten in der ich anscheinend zweimal ein schreiben von Ihnen bekommen habe bezüglich der Nachzahlung der Prozesskostenbeihilfe in dem anscheinend stand das aktuelle Einkommen anzugeben. Ich habe aber keine Briefe erhalten. Die Rechtssache wurde am 19.03.2014 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen durch geschlossene Vergleich rechtskräftig erworben.

Der Streitwert des Prozess Verfahrens wurde auf 5000 € angesetzt. Mein Einkommen beläuft sich auf ca 2000 € netto monatlich meine Frau arbeitet Teilzeit (muss sie ihr Einkommen auch angeben?)

Können Sie mir sagen wie sich meine Ratenzahlung in etwa gestalten wird? Die 48 Monate wie oben angegeben enden am März 2018 muss ich nur bis zu diesem Datum bezahlen oder über dieses hinaus? Wie ist es, ich habe noch zwei Kredite am laufen die Höhe beläuft sich auf 20 000 € wird das auch mit berücksichtigt? Ich danke Ihnen sehr für ihre Hilfe und bitte um baldige Antwort

mit freundlichen Grüßen

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 8:11

Hallo Pauline,

bei der PKH ist allein das Einkommen der Person entscheidend, die den Prozess führt. Wie hoch die Raten ausfallen, lässt sich pauschal nur schwer beantworten, da hier viele unterschiedliche Faktoren von Bedeutung sind. 48 Monate nach Ende des Rechtsstreites erfolgt in der Regel die Erlassung der Restschuld.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Mike

at 18:53

Hallo Prozesskostenteam,

wie lange können PKH zurückgefordert werden ?

Habe am 09.10.2012 Bewilligung für PKH vom Amtsgericht erhalten.
Am 12.06.2017 wurde ich aufgefordert meine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.

MfG

Mike

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 8:08

Hallo Mike,

wie Sie dem obigen Text entnehmen können, erfolgt die Erlassung der Restschuld 48 Monate nach dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss bzw. dem sonstigen Ende des Rechtsstreites.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Margit

at 15:55

Guten Tag,

nach einem Unfall führte ich einen langwierigen Prozeß. Nach der letzten Verhandlung ging ich davon aus, daß ein Vergleich geschlossen wurde. Ich bin von dessen Verlauf nervlich so fertig gewesen, daß ich mich kurzfristig veranschiedet habe. Nun habe ich erfahren, daß die Klage zurückgezogen wurde.

Mein Problem: Meine Anwältin hat mich nicht über die PKH aufgeklärt, ich wußte nichts von einer Rückzahlung. War im Frühjahr total überrascht, einen Einkommensnachweis leisten zu müssen., Durch den Unfall bin ich erwerbsunfähig geworden, erwarte jetzt aber eine Erbschaft. Höhe der Kosten 7.500 €. Kann ich der Anwältin hier etwas anlasten? Denn entweder hätte ich den Prozess nicht geführt, oder aber wäre in nächste Instanz gezogen. Wenn ich schon zahlen muss, dann wil ich auch Gerechtigkeit.

Danke für die Aufmerksamkeit..

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 8:06

Hallo Margit,

inwiefern Sie die Anwältin auf die Rückzahlung hätte hinweisen müssen, entzieht sich unserer Kenntnis. Bei Problemen mit dem Anwalt können Sie sich an die zuständige Schlichtungsstelle der Rechtsanwalt wenden.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Agate

at 11:39

Ich 54 J.habe eine Klage gegen meinen Ex Mann eingereicht, da er mir keinen Zugewinn zahlen möchte, den ich für eine Rente aus 27 Jahren Ehe, 4Kinder und gemeinsamer Selbständigkeit brauche. Ich bekomme PKH.
Falls er mir eine 5stellige Zahl bezahlt die ich für meine Rente bräuchte, müsste ich davon die PKH zurückzahlen?

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 8:17

Hallo Agate,

laut einer Entscheidung des BGH (Az.: IX ZB 305/05) hat eine Partei grundsätzlich ihr gesamtes Einkommen und ihr Vermögen einzusetzen, soweit dessen Verwertung zumutbar ist. Es ist also damit zu rechnen, dass Sie das Vermögen nutzen müssen, um die PKH abzuzahlen.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Katja

at 21:04

Hallo meine Scheidung ist im Juli 2015 abgeschlossen. Heute kam ein schreiben wegen der rückvorderung der PKH.
Muss ich meinen Lebensgefährten mit allen Angaben angeben? Wir leben mit 4 Kindern zusammen (gemeinsames davon 1 und 1 ist seins) ich verdiene neben Unterhalt für 2 Kinder und Kindergeld nur 280 auf MinijobBasis. Muss ich nun trotzdem mit einer Monatlichen Rate rechnen?

Welche Summe darf man denn erspart haben um sie behalten zu dürfen?
Mit 4 Kindern geht ständig etwas kaputt da muss ich immer etwas angespart haben.

Über eine Antwort würde ich mich freuen

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 8:29

Hallo Katja,

wie Sie dem obigen Text entnehmen können, werden Freibeträge angesetzt. Sie müssen also nicht Ihr komplettes Erspartes einsetzen. Die Freibeträge liegen bei 473 Euro für Sie, für erwachsene Kinder 377 Euro, für 15- bis 18-jährige Kinder bei 359 Euro, für 7- bis 14-jährige Kinder bei 333 Euro und jüngere Kinder bei 272 Euro. Sind Sie erwerbstätig, wird außerdem ein Freibetrag von 215 Euro berücksichtigt. Das Einkommen Ihres Lebensgefährtens sollte nicht berücksichtigt werden.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
katja

at 12:38

Danke für die Antwort.

Wie verhält es sich wenn ich nächstes Jahr heirate. Muss mein neuer Mann dann mit angerechnet werden? MfG Katja

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 8:52

Hallo Katja,

hat ein Ehegatte ein eigenes Erwerbseinkommen, ist dieses nicht dem Einkommen der rechtsuchenden Partei hinzuzurechnen.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Claudia G.

at 12:55

Guten Tag, hierzu hätte ich eine Frage. Gilt diese Aussage auch, wenn die PKH beantragt wurde nachdem man schon neu verheirate war? 3 Jahre nach Trennung und Scheidung hat die Exfrau meines Mannes einen Sorgerechtsklage eingereicht (wir hatten 6 Monate vorher Einreichung der Klage geheiratet). Da es sowohl mir als auch meinen Mann zu der Zeit finanziell nicht so gut ging, hat er PKH bewilligt bekommen. Jetzt habe ich die MÖglichkeit, einen guten Job zu erhalten. Wird mein Einkommen dann auf die PKH meines Mannes angerechnet, so dass er evtl. (wenn o.g. Berechnung durchgeführt und etwas übrig bleiben sollte)zurückzahlen muss? Danke für kurze Info.

prozesskostenfinanzierung.de

at 9:34

Hallo Claudia,

Ihr Einkommen wird nicht angerechnet. In Familiensachen kann es jedoch dazu kommen, dass Sie als neuer Ehepartner die Kosten vorschießen müssen – das ist der sogenannte Verfahrenskostenvorschuss. Weitere Informationen finden Sie auf https://www.prozesskostenfinanzierung.de/verfahrenskostenvorschuss/

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Tanja

at 20:11

Guten Tag.
Ich bezahle seit dem 1.1.2014 monatlich meine Rate für die Prozesskostenhilfe (wegen Scheidung) zurück und hätte meine letzte Rate somit am 01.12.17 zu bezahlen.
Jetzt kam heute ein Schreiben zur Prozesskostenhilfeüberprüfung. Wozu kommt diese, wenn ich doch nur noch eine Rate habe?
Ich habe jetzt 48 Monate zurück bezahlt.
Ich muss dazu aber auch ehrlicherweise sagen, dass ich auch nicht wusste, dass ich mitteilen muss, wenn ich in den 4 Jahren mehr verdiene. Dies ist seit 2 Jahren allerdings der Fall.
Ich bin Alleinerziehend und musste durch meinen Exmann verursachte Schulden bezahlen. Daran zahle ich immer noch.
Was kann mir denn jetzt im schlimmsten Fall passieren?
Ich habe sehr große Angst…

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 8:25

Hallo Tanja,

wenn Sie Prozesskostenhilfe erhalten, müssen Sie Ihrer Informationspflicht nachkommen. Verändert sich Ihr Einkommen wesentlich – hier wird eine Differenz von nicht nur einmalig 100 Euro angesetzt – müssen Sie dies dem Gericht unverzüglich mitteilen. Dieser Pflicht scheinen Sie nicht nachgekommen zu sein. Das Gericht scheint die Veränderung nun aufgefallen zu sein, weshalb wohl eine Neuberechnung angesetzt wird. Es können Nachzahlungen anfallen. Im schlimmsten Falle wird die Gewährung der PKH aufgehoben, was bedeutet, dass Sie alle Kosten selbst tragen müssten.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
H.

at 8:00

Hallo, ich hab jetzt die Restschuldbefreiung hinter mir, mir wurden bisher die Verfahrenskosten gestundet. Es wird wohl eine Berechnung der der Rückzahlung anstehen. Die Verfahrenskosten belaufen sich auf ca. 2000 €.

Nun meine Frage, was genau wird in die Berechnung der ratenrückzahlung miteingerechnet?

Ich erhalte 820 € Rente, 192 € Kindergeld (hab eine 12 jährige Tochter), 350 € Kindesunterhalt, 80 € Mini Job. Habe ein Sparguthaben von 400 € auf meinem Girokonto. Das hab ich angespart für außergewöhnliche Belastungen, wenn was am Auto kaputt geht zb.

Muss ich damit rechnen das eine Rate ansteht? Bzw. Wird das angesparte Guthaben in die Berechnung miteingeschlossen?

Danke schon mal.

Liebe Grüße

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 8:21

Hallo H.,

wie Sie dem obigen Text entnehmen können werden von Ihrem Bruttoeinkommen Steuern, Vorsorgeaufwendungen und Werbungskosten abgezogen. Des Weiteren werden Freibeträge angesetzt (473 € für Sie und 333 € für Ihre Tochter). Ihr Erspartes sollte demnach nicht angetastet werden. Liegt das einzusetzende Einkommen bei weniger als 20 €, so werden Betroffene komplett von den Kosten für Anwalt und Gericht befreit. Wie es sich in Ihrem Fall genau verhält, können wir jedoch leider nicht einschätzen. Sie müssen die Berechnung des Gerichtes abwarten.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
D.

at 0:03

Hallo zusammen,
Meine Ehefrau und ich waren kurz vor Trennung. Wor hatten auch Amtsgericht Termin wegen Annäherungsverbot.die Kosten von meiner Frau wurden übernommen ich musste damals selber alles zahlen. Nach 6 monatiger Kriegs Phase haben wir Gott sein Dank doch nochmal zu einander gefunden und nun schon seid 2 Jahren verliebter den jeh. Jetzt kam das schreiben vom Amstgericht zu Überprüfung der Einkommen. Vom Einkommen her hat sich bei meiner Frau nichts verändert! Nun bin ich aber mit meinem Recht hohem Einkommen im Hause, und die Summe X vom Gericht wurde auch nicht genannt. Zählt das Gericht NIR das Einkommen von meiner Frau oder auch mein Einkommen zusammen??

Reply
Andre

at 10:39

Hallo
Ich hatte eine Scheidung in 2013 und nun ein Brief vom Gericht eine Überprüfung mein Einkommen ob ich die Gerichtskosten zurück zahlen kann oder nicht. Wie ist es eigendlich bei einer Insolvenz? die habe ich dies Jahr beantragt.

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prozesskostenfinanzierung.de

at 8:33

Hallo Andre,

laut eines Urteils des LAG Rheinland-Pfalz müssen auch Menschen, die sich in der Privatinsolvenz befinden, unter gewissen Umständen Raten für die PKH zurückzahlen – wenn ein ausreichendes anrechenbares Einkommen übrig bleibt.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

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Thomas

at 18:56

Mein Fall ist ähnlich.

Habe für meine Scheidung Dezember 2015 Prozesskostenhilfe zum Nulltarif erhalten. Jetzt läuft gerade die Nachprüfung.
Im Juli 2016 wurde mein Insolvenzverfahren eröffnet. Seit Oktober 2017 ist dieses Verfahren eingestellt und ich bin nun in der Wohlverhaltensphase.
Mein bereinigtes Einkommen nach Pfändung könnte wohl dafür sorgen, dass ich die PKH zurückzahlen müsste.
Da die Kosten für die Scheidung ja vor Insolvenzeröffnung entstanden sind stell ich mir die Frage, ob man diese nicht nachträglich in die Gläubigerliste aufnehmen kann, oder sogar muss?

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prozesskostenfinanzierung.de

at 9:04

Hallo Thomas,

laut einem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz sind Rückzahlungen betreffend der PKH auch bei einer Privatinsolvenz zu zahlen (Az. 10 Ta 142/12). Bei weiteren Fragen sollten Sie sich an das Gericht bzw. einen Anwalt wenden.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

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Mery

at 15:41

Hallo ,
Meine Frage: ich bin Alleinerziehende und hatte ein Netto Lohn von 672 zu Verfügung. Dazukommen noch Unterhalt 300 und Kindergeld 219 .Mein Sohn ist 5 Jahre alt . Muss ich pKh zurückzahlen ,wenn sich mein netto Lohn ändert auf 1200 netto plus 95 Wohngeld und Unterhalt 300 und Kindergeld 219 Euro . Habe noch Versicherungskosten monatlich ca. 110 Euro und Fahrtkosten 100 Euro und Ratenzahlung in Höhe von 25 Euro . Vielen Dank.

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Julia

at 13:18

Guten Tag,

folgende Situation: Frau x (Nettoeinkommen 1200 € nach Trennung), hat während des Trennungsjahres 750 € Unterhalt monatlich erhalten. Im Zuge der Scheidung erhielt sie 50.000 € sowie Möbel, Küche etc.
Warum hatte Frau x überhaupt Anrecht auf PKH? Müsste sie die PKH aufgrund des erhaltenen Vermögens nicht richtigerweise zurückzahlen?
Danke für eine kurze Info!

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prozesskostenfinanzierung.de

at 11:49

Hallo Julia,

ein Anspruch auf PKH besteht grundsätzlich nur dann, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse es der Person nicht erlauben, die Kosten der Prozessführung komplett tragen zu können. Kommt es zu Veränderungen der Verhältnisse, muss dies dem Amtsgericht mitgeteilt werden. Nähere Angaben zu diesem Fall können wir natürlich nicht machen, da das zuständige Amtsgericht für die Bewilligung der Anträge zuständig ist.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

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Silvia

at 21:14

Hallo ich wollte mal fragen wenn Herr X
PKH beantragt hat und genehmigt bekommt wieso kann er sich ein teueres Auto kaufen wird so etwas nicht kontrolliert?
Gruß Silvia

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prozesskostenfinanzierung.de

at 13:32

Hallo Silvia,

das zuständige Gericht kann eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse anordnen, wenn es von einer Verbesserung ausgeht.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

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Lila

at 13:09

Hallo 🙂 ich bin noch Studentin und habe einen Unterhaltsstreit vor Gericht Februar 2015 hinter mir. Voraussichtlich werde ich mein Studium nächstes Jahr abschließen. Nebenbei arbeite ich jetzt als Hostess für Promotionjobs und als Komparsin aber verdiene unter 450€ im Monat. Mit was muss ich rechnen wenn ich ab nächstem Jahr keine Studentin mehr bin? Wie viel Geld darf ich verdienen?

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prozesskostenfinanzierung.de

at 8:41

Hallo Lila,

wie Sie dem obigen Text entnehmen können, ist eine umfangreiche Erfassung Ihrer wirtschaftlichen Lage nötig, damit berechnet werden kann, ob eine Rückzahlung nötig ist. Hierbei sind viele verschiedene, individuelle Faktoren zu berücksichtigen, weshalb eine pauschale Angabe nicht möglich ist. Grundsätzlich gilt jedoch Folgendes: Beträgt das einzusetzende Einkommen (Bruttoeinkommen minus Steuern, Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten, Freibeträge etc.) mindestens 20 Euro, wird für die Prozesskostenhilfe eine Rückzahlung in Raten vereinbart.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

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Kathrin

at 21:10

nabend, ich hatte 2018 meine Scheidung und beide haben pkh erhalten. Nun habe ich ein Schreiben zur Überprüfung bekommen und bin vollkommen überfordert mit dem ausfüllen. Ich bin neu verheiratet mus ich von meinem mamm auch alle Einnahmen und Ausgaben angeben. Von welchen Zeitraum muß ich Nachweise vorlegen. Von einem kompletten Jahr oder nur Monate?
Die ganzen Belege rauszusuchen und alles ist schon ziemlich kompliziert.
lg

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Torsten W.

at 12:45

Schönen guten Tag.

Meine Frage ist folgende. Ich habe Prozesskosten Hilfe bekommen, das war für meine Scheidung im September 2013.
Laut Berechnung bräuchte ich keine monatliche Rate zurück zahlen.
Jetzt nah neuer Berechnung vom Amtsgericht muss ich 47€ monatlich zahlen. Keiner kann mir sagen wie lange.
Nur für die 48 Monate die ja im September um sind oder zählt das von vorne als äb heute die 48 Monate, weil ich noch nichts zahlen bräuchte.

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prozesskostenfinanzierung.de

at 9:03

Hallo Torsten,

nach vier Jahren darf das letzte Mal eine Überprüfung erfolgen. Fragen Sie zu Ihrem Fall am besten noch einmal beim zuständigen Amtsgericht nach.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

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Anja S.

at 18:44

Hallo Team PKH,
ich habe mich 2015 scheiden lassen und habe aufgrund meiner finanziellen Situation Prozesskostenhilfe erhalten. Seitdem habe ich jährlich den Einkommensnachweis als Azubi beim Amtsgericht erbracht. Seit Januar 2018 bin vollzeit angestellt und verdiene 2.500 brutto und muss somit das Amtsgericht über die veränderte finanzielle Situation informieren. Hinzu kommt, dass ich seit 2017 erneut geheiratet habe. Meine Frage lautet: Ist mein Mann bzw. bin ich verpflichtet, dem Amtsgericht Auskunft über die Einkommensverhältnisse meines Ehemanns zu erteilen, auch wenn wir getrennte Konten haben und ich ihn zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der PKH nicht einmal kannte?
Ein Schreiben des Amtsgerichtes lautet, dass „…diese Angaben erforderlich sind, da Ihr jetziger Mann gegebenenfalls Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu tragen.“ ( Zitat aus dem Schreiben des Amtsgerichts)
Mit freundlichen Grüßen,
Anja S.

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prozesskostenfinanzierung.de

at 12:01

Hallo Anja,

das ist korrekt. Ein Ehegatte kann dazu verpflichtet werden, im Rahmen des Prozesskostenvorschusses die Kosten für einen Rechtsstreit vorzuschießen.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

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Anette

at 2:42

Hallo, am 18.12.2017 schreiben Sie doch aber, dass das Einkommen vom Ehemann nicht mit angerechnet wird? Was ist richtig von beidem?

prozesskostenfinanzierung.de

at 9:16

Hallo Anette,

ja, grundsätzlich wird das Einkommen des Ehepartners nicht angerechnet. Er kann jedoch unter Umständen gemäß § 1360a BGB dazu verpflichtet werden, die Kosten für einen Rechtsstreit vorzuschießen. Die Anrechnung und das Vorschießen sind zwei unterschiedliche Vorgänge.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Simone

at 19:04

Hallo da habe ich in meinem Fall eine Frage, 2012 war die Scheidung die bezahlt wurde 2016 wurde ich vom Amtsgericht angeschrieben und gefragt ob sich was verändert hat und damals musste ich dann nichts nachzahlen jetzt ist es 2019 muss ich damit rechnen dass noch mal was kommt?

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 9:51

Hallo Simone,

eine Überprüfung kann spätestens vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens erfolgen.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

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Tina

at 8:18

Guten Tag ich habe eine Frage ich wurde vor 3 Jahren geschieden und habe prozesshilfe bekommen seit 2 1/2 Jahren bin ich neu verheiratet. Nur habe ich post zur Überprüfung bekommen. Meine Frage wird der Lohn von meinen jetzigen Mann auch angerechnet uns ich habe jetzt ein Kredit vln 15.000aufgenommen da wir ein neues Auto brauchen das ein paar Jahre halten müss bekomme ich das Geld auch angerechnet?

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Gast

at 15:11

4 Jahre lang darf das Amtsgericht prüfen, nach erfolgter Prüfung darf man längstens für 48 Monate zurückzahlen, in deinem Fall leider pech gehabt. Das bedeutet nun für dich ab September 2017 sind 48 Monatsraten ans Amtsgericht zu zahlen.

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Thorsten

at 15:00

Diese Frage interessiert mich auch. Die Antwort von Gast vom 18.12.2017 widerspricht jedoch der ersten Antwort vom Team Prozesskostenfinanzierung.
Wer hat jetzt Recht? Bitte nochmals um Klarstelleung. Vielen Dank.

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prozesskostenfinanzierung.de

at 14:26

Hallo Torsten,

es liegt kein Widerspruch vor. Die gesetzliche Grundlage ist eindeutig. Nach vier Jahren darf das letzte Mal geprüft werden. Sollte bei dieser Prüfung herauskommen, dass Zahlungen geleistet werden können, müssen für maximal 48 Monate Raten bezahlt werden.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

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Melanie

at 14:18

Hallo ich lasse mich grade scheiden.
Bin derzeit Alg2, alleinstehend. Ich noch ällte Schulden. Ich darf meine Kinder einmal mont sehen. Das Jobcenter möchte das arbeiten. Ich gesundlich bedrängt wergen Rücken. Die Besuche mit finde eigentlich in Woche statt. Lieder zu wenig einmal in monta. Durch kann mein Beruf nicht ausüben. Ich mein Umgangrecht verliehen. Da die nicht bei mir Wochen das aber versteniss hat. Die umgangbegleider auch nicht. Ich habe kostenfrei pkh. Was passiert wenn arbeiten gehe. Teilzeit Vollzeit überhaupt. Kann ich so stelle eine wenn ich annehme erst Restschulden zahlen begleichen. Im im Moment arbeilos habe weniger als 218.Zum leben . Uahl die Schulen Gericht a Schulden sagt soll nicht mehr zahlen das Kaution. Was passiert Dan. Wenn the. Und passierten wenn ich arbeiten solltebesssung rücken.

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prozesskostenfinanzierung.de

at 15:44

Hallo Melanie,

nehmen Sie eine Beschäftigung auf und erhöht sich dadurch Ihr Einkommen, so kann es dazu kommen, dass Sie die Prozesskosten in Raten zurückzahlen müssen. Dafür muss Ihr einzusetzendes Einkommen bei mindestens 20 Euro liegen.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

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