Prozesskostenhilfe im Strafverfahren: Nur für Opfer, nicht für Beschuldigte

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 24. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Personen mit wenig Einkommen hilft der Staat, ihre Rechte vor Gericht wahrzunehmen, indem er ihnen Prozesskostenhilfe gewährt. Im Strafverfahren kann aber nur der Geschädigte PKH beanspruchen, nicht jedoch der Beschuldigte.

Wer kann Prozesskostenhilfe im Strafverfahren beanspruchen?
Wer kann Prozesskostenhilfe im Strafverfahren beanspruchen?

Wer kann Prozesskostenhilfe im Strafverfahren beanspruchen?

Damit Menschen mit geringem Einkommen ihre Rechte vor Gericht durchsetzen und verteidigen können, gewährt ihnen der Staat Prozesskostenhilfe. Gerade im Strafverfahren stehen wesentliche Rechte der Beteiligten im Vordergrund.

Zum einen geht es darum herauszufinden, ob ein Beschuldigter tatsächlich der Täter war, und ihn gegebenenfalls zu verurteilen. Dabei hat er das Recht auf ein faires Verfahren und eine angemessene Verteidigung.

Auf der anderen Seite stehen die Opfer. Für sie ist die strafrechtliche Verfolgung des Täters sehr wichtig, um die Tat besser zu verarbeiten. Sie können Nebenklage erheben oder Schadensersatzansprüche im Adhäsionsverfahren geltend machen.

Dürfen Täter und Opfer im Strafverfahren Prozesskostenhilfe zur Wahrung ihrer Rechte beanspruchen? Diese Frage beantwortet der folgende Ratgeber.

FAQ zur Prozesskostenhilfe bei Strafverfahren

Wozu dient die Prozesskostenhilfe?

Die Prozesskostenhilfe ist eine finanzielle Unterstützung für Gerichtsverfahren. Der Staat gewährt PKH jenen Menschen, die die Gerichtskosten nicht aus eigener Kraft bezahlen können.

Haben Beschuldigte mit geringem Einkommen ein Recht auf Prozesskostenhilfe im Strafverfahren?

Nein. Stattdessen ist für Beschuldigte das Rechtsinstitut der Pflichtverteidigung vorgesehen. Näheres erfahren Sie hier.

Können Opfer im Strafverfahren Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Ja, den durch eine Straftat Geschädigten steht Prozesskostenhilfe zu, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen für die PKH erfüllt sind. Welche Bedingungen das sind, lesen Sie im folgenden Abschnitt.

Keine PKH im Strafverfahren für Beschuldigte

Für Beschuldigte ist keine Prozesskostenhilfe im Strafverfahren vorgesehen.
Für Beschuldigte ist keine Prozesskostenhilfe im Strafverfahren vorgesehen.

Für Beschuldigte ist keine Prozesskostenhilfe im Strafverfahren vorgesehen. Stattdessen sieht die Strafprozessordnung in bestimmten Fällen eine Pflichtverteidigung vor.

Ob der Beschuldigte allerdings einen Pflichtverteidiger an seine Seite gestellt bekommt, hat nichts mit seiner finanziellen Situation zu tun, sondern richtet sich nach der Art und Schwere der ihm vorgeworfenen Tat. Ein Verteidiger ist beispielsweise dann beizuordnen, wenn davon auszugehen ist, dass die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht stattfindet. Das ist etwas der Fall, wenn die Straferwartung bei zwei bis vier Jahren Freiheitsstrafe liegt.

Bei Bagatellfällen können Beschuldigte keinen Pflichtverteidiger beanspruchen. Entweder sie verteidigen sich selbst oder sie beauftragen auf eigene Kosten einen Anwalt. Prozesskostenhilfe im Strafverfahren erhalten sie auch dann nicht.

Opfer können im Strafverfahren Prozesskostenhilfe beanspruchen

Bei Opfern sieht die Situation etwas anders aus. Ihnen steht Prozesskostenhilfe im Strafverfahren zu:

Prozesskostenhilfe im Strafverfahren: Geschädigte, die Nebenklage erheben, können PKH beantragen.
Prozesskostenhilfe im Strafverfahren: Geschädigte, die Nebenklage erheben, können PKH beantragen.
  • Geschädigte können schon im Ermittlungsverfahren Prozesskostenhilfe oder die Beiordnung eines Opferanwalts beantragen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
  • Besonders schutzwürdige Verletzte haben die Möglichkeit, als Nebenkläger aufzutreten und so stärkere Rechte zu beanspruchen. Dies ist etwa bei Sexualdelikten, versuchten Tötungsdelikten und Körperverletzung der Fall. In der Nebenklage können Opfer z. B. selbst Beweisanträge stellen und den Beschuldigten befragen.
  • Die Geschädigten haben auch dann einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Strafverfahren, wenn dieses als Adhäsionsverfahren stattfindet. Dabei handelt es sich um ein ganz normales strafprozessrechtliches Verfahren, jedoch mit der Besonderheit, dass das Opfer Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend macht und sich so ein zweites zivilrechtliches Gerichtsverfahren erspart.

Beim Adhäsionsverfahren trägt der Verletzte immer ein gewisses Kostenrisiko für den Fall, dass der Täter nicht zahlen kann. Je nachdem, wie dieses Verfahren ausgeht, muss er unter Umständen auch für die Kosten des Täters aufkommen.

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für Opfer im Strafverfahren

Geschädigte haben nur dann einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Strafverfahren, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Das Opfer ist aufgrund seiner wirtschaftlichen und persönlichen Situation nicht in der Lage, die Kosten für eine anwaltliche Vertretung selbst aufzubringen.
  • Sach- und Rechtslage gestalten sich so schwierig, dass der Geschädigte seine Interessen nicht eigenständig wahrnehmen kann oder dies für ihn unzumutbar ist.

Erhält der Verletzte keine PKH oder nur in Form eines Darlehens, so muss er seinen Anwalt aus eigener Tasche bezahlen, sofern diese nicht vom Angeklagten eingetrieben werden. Häufig kann aber die Opferschutzorganisation Weißer Ring e.V. finanziell weiterhelfen. Unabhängig davon ist es immer ratsam, sich als Opfer mit dem Weißen Ring in Verbindung zu setzen und dessen zahlreiche Hilfestellungen und Beratungsangebote zu nutzen.

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Quellen und weiterführende Links

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Franziska L.

Franziska arbeitete zunächst in verschiedenen Branchen, bevor sie 2017 zum Redaktionsteam von prozesskostenfinanzierung.de dazustieß. Sie recherchiert und schreibt zu unterschiedlichen rechtlichen Themen.

Haben Sie Fragen oder Anregungen?

2 comments on “Prozesskostenhilfe im Strafverfahren: Nur für Opfer, nicht für Beschuldigte

Alex

at 14:37

Finde nicht soo super, dass Angeklagte in Strafsachen keine OKH beantragen können.
Habe nichts gemacht und schon über 11000 € bezahlt für fingierte Anzeigen von Beamten.
Ich nenne das immer Kurtaxe (wäre Bayern).

Die Anzeigen fanden zwischen 2014 und 2023 statt und hoffentlich hört das einmal auf !
Grüße
Alex

Reply
Marianne

at 11:31

Was geschieht,wenn sich die “ Straftäterin “ keine PKH bekommt ,sie sich aber keinen Anwalt leisten kann?
Sie ist eine junge Frau mit Kind.

Reply

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