Jeder muss sich einen Prozess leisten können, um vor Gericht für sein Recht einstehen zu können. Dafür sorgt in Deutschland die Prozesskostenhilfe – kurz PKH genannt. Wurde diese genehmigt, wird der Anwalt der betreffenden Person aus der Staatskasse bezahlt. Welche Vergütung er erhält, ist bei der Prozesskostenhilfe einer speziellen Gebührentabelle zu entnehmen.

Vergütung des Anwalts bei der Prozesskostenhilfe: Die Gebührentabelle gibt Auskunft.
Vergütung des Anwalts bei der Prozesskostenhilfe: Die Gebührentabelle gibt Auskunft.

Gebührentabelle laut RVG für die Prozesskostenhilfe

Gebührentabelle bei der Prozesskostenhilfe: Gegenstandswert bis 4.000 Euro

Gegenstandswert bis ... EuroGebühr in Euro
50049
1.00088
1.500127
2.000166
3.000278
4.000278

Gebührentabelle bei der Prozesskostenhilfe: Gegenstandswert über 4.000 Euro

Gegenstandswert bis ... EuroGebühr in Euro
über 4.000 Euro bis 5.000 Euro284
6.000295
7.000306
8.000317
9.000328
10.000339
13.000354
16.000369
19.000384
22.000399
25.000414
30.000453
35.000492
40.000531
45.000570
50.000609
über 50.000659

FAQ: Gebührentabelle bei der Prozesskostenhilfe

Wie hoch sind die PKH-Gebühren?

Wurde einem Mandanten Prozesskostenhilfe bewilligt, darf der Anwalt seine Vergütung nicht bei diesem einfordern. Vielmehr wird er aus der Staatskasse bezahlt. Wie hoch seine Vergütung ausfällt, legen die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) fest. Hier finden Sie eine Übersicht der PKH-Gebühren als Tabelle.

Müssen Sie Geld zurückzahlen, wenn die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde?

Ob Sie die PKH zurückzahlen müssen, hängt von Ihrer finanziellen Situation ab. Beträgt Ihr einzusetzendes Einkommen mindestens 20 Euro, müssen Sie eine Rückzahlung in Raten leisten.

Wie lange müssen Sie die PKH in Raten zurückzahlen?

Müssen Sie die PKH zurückzahlen, sind die Raten höchstens 48 Monate – also vier Jahre – zu zahlen. Haben Sie die gesamte Summe bis dahin nicht beglichen, wird Ihnen der Rest erlassen.

Anwälte erhalten Geld aus der Staatskasse

Gebührentabelle bei der Prozesskostenhilfe: Die rechtliche Grundlage ist das RVG.
Gebührentabelle bei der Prozesskostenhilfe: Die rechtliche Grundlage ist das RVG.

Beantragt eine Person Prozesskostenhilfe und wird diese bewilligt, dann bedeutet dies, dass zunächst der Staat die anfallenden Kosten trägt. Ist dem PKH-Beziehenden eine Rückzahlung zuzumuten, weil er über ein ausreichendes Einkommen verfügt, dann muss er die entstandenen Kosten maximal 48 Monate lang in Raten zurückzahlen.

Doch wie wird in dieser Situation der Anwalt bezahlt? Muss er warten, bis der Mandant eine Rückzahlung leistet? Nein, so läuft es nicht ab. Hat ein Anwalt einen Mandanten vertreten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, dann besteht sein Vergütungsanspruch nicht gegen ebendiesen. Vielmehr wird er aus der Staatskasse bezahlt.

Die rechtliche Grundlage für diese Regelung ist § 122 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Dieser legt fest, welche Wirkung die Prozesskostenhilfe entfaltet.

Regelungen des § 13 RVG und des § 49 RVG

PKH-Gebühren: Die Tabelle zeigt, dass es auf den Gegenstandswert ankommt.
PKH-Gebühren: Die Tabelle zeigt, dass es auf den Gegenstandswert ankommt.

Anwälte, deren Mandanten PKH erhalten, müssen beim zuständigen Gericht eine Kostenberechnung einreichen. Auf dieser Grundlage werden sie dann vergütet. Dabei können sie jedoch in den meisten Fällen nicht die üblichen Wahlanwaltsgebühren verlangen. Bei Letzteren handelt es sich um die Vergütungsansprüche, die gegenüber Mandanten gelten, die keine PKH erhalten.

Vielmehr werden Anwälte bei genehmigter PKH gemäß den Regelungen des § 13 RVG sowie § 49 RVG vergütet. Hierfür gibt es jeweils eine Gebührentabelle für die Prozesskostenhilfe. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Gegenstandswert.

Liegt dieser bei maximal 4.000 Euro, sind die Vorgaben des § 13 RVG zu berücksichtigen. Unter diesem Link finden Sie eine Übersicht über die Gebühren bei der Prozesskostenhilfe als Tabelle.

Beträgt der Gegenstandswert hingegen mehr als 4.000 Euro, sind die Vorgaben des § 49 RVG maßgeblich. Die Gebührentabelle bei der Prozesskostenhilfe haben wir an dieser Stelle für Sie verlinkt.

Dabei fällt auf: Bei einem Gegenstandswert von über 50.000 Euro steigt die Gebühr nicht mehr. Der Anwalt kann hier also keine höhere Vergütung erhalten.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Meike Z.

Nach ihrem Masterabschluss im Fach Linguistik stieß Meike 2016 zum Redaktionsteam von prozesskostenfinanzierung.de. Thematisch befasst sie sich dort hauptsächlich mit der Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Ihr Ziel besteht darin, die Themen auch für Laien leicht verständlich aufzubereiten.

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