Die Gerichtskostenbeihilfe heißt offiziell Prozesskostenhilfe. Hierbei handelt es sich um eine staatliche finanzielle Unterstützung für Personen, die sich einen Anwalt und ein Verfahren vor Gericht nicht leisten können. Je nach persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragsstellers muss dieser die Gerichtskostenbeihilfe jedoch zurückzahlen.
Wer hat Anspruch auf die Gerichtskostenbeihilfe?
Wer hat Anspruch auf die Gerichtskostenbeihilfe?

Ein Verfahren vor Gericht kann sich nicht jeder leisten

Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nur unter gewissen Voraussetzungen kündigen. Häufig kommt es darüber zu Auseinandersetzungen, die häufig nur von einem Gericht geklärt werden können. Möchte ein Arbeitnehmer gegen eine unrechtmäßige Kündigung vorgehen, muss er jedoch mit erheblichen Kosten rechnen.

Es fallen sowohl Gerichts- als auch Anwaltskosten an – eine Summe, die sich nicht jeder leisten kann. Damit trotzdem jeder Bürger in Deutschland vor Gericht für sein Recht einstehen kann, gibt es die Gerichtskostenbeihilfe – offiziell Prozesskostenhilfe genannt.

FAQ: Gerichtskostenbeihilfe

Wann ist von der Gerichtskostenbeihilfe die Rede?

Bei der Gerichtskostenbeihilfe handelt es sich um eine umgangssprachliche Bezeichnung für die Prozesskostenhilfe. Hierbei handelt es sich um eine staatliche Unterstützung, die Menschen mit geringem Einkommen bei den Kosten für Gerichtsverhandlungen hilft.

Wie kann ich die Gerichtskostenhilfe bekommen?

Um diese finanzielle Unterstützung zu erhalten, müssen Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Dort wird dann geprüft, ob Sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Muss ich die Gerichtskostenbeihilfe zurückzahlen?

Unter Umständen wird die Gerichtkostenhilfe nur als Darlehen gewährt und Sie müssen diese in Raten zurückzahlen. Mehr dazu hier.

Was ist die Gerichtskostenhilfe?

Sie erhalten Gerichtskostenhilfe nur dann, wenn Sie sich einen Prozess nicht leisten können.
Sie erhalten Gerichtskostenhilfe nur dann, wenn Sie sich einen Prozess nicht leisten können.

Die Prozesskostenhilfe (PKH) wird umgangssprachlich oft als Gerichtskostenbeihilfe bezeichnet. Hierbei handelt es sich um staatliche Unterstützung für Menschen, die sich die Kosten für ein Verfahren vor Gericht und die Vertretung durch einen Anwalt nicht leisten können. So stellt der Staat sicher, dass niemand durch seine wirtschaftliche Lage vor Gericht schlechter gestellt wird.

Beachten Sie: Auch wenn Ihr Antrag für Gerichtskostenbeihilfe bewilligt wird, bedeutet das nicht, dass jegliches Kostenrisiko ausgeschlossen ist. Sie sollten sich darüber im Klaren sein, dass Sie, sollten Sie das Verfahren vor Gericht verlieren, die Kosten der gegnerischen Partei tragen müssen. Ausnahmen bestehen nur bei arbeitsgerichtlichen Verfahren in erster Instanz.

Wer bekommt Gerichtskostenbeihilfe?

Ein Antrag auf Gerichtskostenbeihilfe ist nur dann erfolgreich, wenn der Antragsteller bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Diese sind in § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) festgelegt:

  1. Der Antragsteller kann aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten für das Verfahren vor Gericht nicht, nur teilweise oder lediglich in Raten aufbringen.
  2. Die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es muss also davon auszugehen sein, dass das Verfahren zugunsten des Antragstellers ausgeht.
  3. Das Vorgehen darf nicht mutwillig erscheinen. Das bedeutet, dass die Person auch dann vor Gericht ziehen würde, wenn sie keine Gerichtskostenbeihilfe erhält.
Benötigen Sie zunächst nur fachkundigen Rat in rechtlichen Dingen oder möchten Sie sich außergerichtlich mit einer anderen Person einigen, können Sie nicht die Gerichtskostenbeihilfe beantragen. Diese wird, wie bereits erwähnt, nur dann gewährt, wenn es zu einem Verfahren vor Gericht kommt. Vielmehr haben Personen, die lediglich Beratung benötigen, die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen.

Sonderfall: Gerichtskostenbeihilfe bei einer Scheidung

Die Gerichtskostenbeihilfe bei einer Scheidung heißt offiziell Verfahrenskostenhilfe.
Die Gerichtskostenbeihilfe bei einer Scheidung heißt offiziell Verfahrenskostenhilfe.

Die Gerichtskostenhilfe wird in vielen unterschiedlichen Rechtsgebieten gewährt. Hierzu gehören unter anderem Verfahren im Arbeits-, Sozial- und Zivilrecht. Eine Besonderheit besteht bei Verfahren im Familienrecht. Bei Streitigkeiten bezüglich des Umgangsrechtes oder bei einer Scheidung wird keine Gerichtskostenbeihilfe bzw. PKH bewilligt. Vielmehr lautet der korrekte Name der staatlichen Unterstützung in diesen Fällen Verfahrenskostenhilfe.

Bis auf den Namen gibt es jedoch keine Unterschiede zwischen der Verfahrenskosten- und der Prozesskostenhilfe. Für beide müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt werden und beide müssen unter gewissen Umständen zurückgezahlt werden.

Beachten Sie: Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, welche die Kosten für den Prozess und den Anwalt übernehmen würde, haben Sie keinen Anspruch auf Verfahrenskosten- bzw. Gerichtskostenbeihilfe.

Wie können Sie einen Antrag auf Gerichtskostenbeihilfe stellen?

Möchten Sie für die Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten einen Beihilfeantrag stellen, müssen Sie dies bei dem Gericht tun, vor welchem das Verfahren geführt werden soll. Dem Antrag auf Gerichtskostenbeihilfe ist ein Formular beizufügen, welches offiziell „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ genannt wird.

Dieses für die Beantragung der Gerichtskostenbeihilfe benötigte Formular erhalten Sie beim zuständigen Gericht, Sie können es jedoch auch bequem im Internet herunterladen. Sie müssen unter anderem angeben, ob Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, ob Sie anderen Personen gegenüber einen Unterhaltsanspruch haben, wie hoch Ihre Einnahmen sind und über welche Vermögenswerte Sie verfügen.

Im Anschluss wird der Antrag für die Prozesskostenhilfe sowie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom Gericht dahingehend geprüft, ob Sie die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllen. Zudem wird beurteilt, welche Erfolgsaussichten bei einem Verfahren vor Gericht bestehen.

Möchten Sie den für die Gerichtskostenbeihilfe benötigten Antrag ausfüllen, haben jedoch Probleme dabei? Bei leichten Verständnisschwierigkeiten kann das Hinweisblatt, welches dem Vordruck beigefügt wird, weiterhelfen. Bei größeren Problemen können Sie den Antrag direkt beim zuständigen Gericht stellen. Das ist auch empfehlenswert, wenn Sie noch offene Fragen haben.

Wann müssen Sie die Gerichtskostenhilfe zurückzahlen?

Sie müssen die Gerichtskostenbeihilfe in Raten zurückzahlen, wenn Sie die Einkommensgrenze überschreiten.
Sie müssen die Gerichtskostenbeihilfe in Raten zurückzahlen, wenn Sie die Einkommensgrenze überschreiten.

Unter gewissen Voraussetzungen wird die Prozesskostenhilfe nur als Darlehen gewährt. Das bedeutet, dass der Antragsteller die entstandenen Kosten für Anwalt und Gericht in Raten zurückzahlen muss. Doch wann müssen Sie die Gerichtskostenbeihilfe tatsächlich zurückzahlen?

Wenn Sie einen Antrag auf Gerichtskostenhilfe stellen, wird Ihr einzusetzendes Einkommen berechnet. Von Ihrem Bruttoeinkommen werden dabei Vorsorgeaufwendungen, Steuern und Werbungskosten abgezogen. Des Weiteren können je nach Einzelfall zusätzliche Freibeträge abgezogen werden – beispielweise, wenn Sie einer anderen Person zu Unterhalt verpflichtet sind.

Daraus ergibt sich das einzusetzende Einkommen. Unterschreitet dies bei der Gerichtskostenbeihilfe die Einkommensgrenze von 20 Euro und verfügt der Antragsteller über kein ausreichendes Vermögen, so werden die kompletten Kosten übernommen und er muss auch keine Rückzahlungen leisten, insofern sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse in den folgenden vier Jahren nicht wesentlich verbessern.

Liegt das einzusetzende Einkommen bei mindestens 20 Euro, wird eine Ratenzahlung vereinbart. Die Höhe der Raten hängt vom einzusetzenden Einkommen ab. Dieses wird durch zwei geteilt, dieser Betrag stellt dann die Rate dar. Ausnahmen bestehen, wenn das Einkommen eine Summe von 600 Euro überschreitet. In diesem Fall beträgt die Rate 300 Euro plus den Teil der Summe, welcher die 600 Euro übersteigt.

Unter gewissen Voraussetzungen kann die Bewilligung der Gerichtskostenbeihilfe nachträglich aufgehoben werden. Das hat zur Folge, dass der Betroffene die vollen Kosten sofort zurückzahlen muss. Dazu kommt es beispielsweise, wenn die Person dem Gericht eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Lage nicht mitteilt. Auch wenn jemand etwa eine hohe Erbschaft erhält, kann der Betrag sofort zurückgefordert werden.

Wie lange muss die Rückzahlung geleistet werden?

Bei der Rückzahlung der Gerichtskostenbeihilfe sind maximal 48 Raten zu leisten.
Bei der Rückzahlung der Gerichtskostenbeihilfe sind maximal 48 Raten zu leisten.

Wurde eine Ratenzahlung vereinbart, müssen Sie maximal 48 Monate lang Zahlungen leisten. Doch auch bei Personen, die zunächst die Gerichtskostenbeihilfe nicht zurückzahlen müssen, kann es dazu kommen, dass nachträglich Raten angesetzt werden.

Das ist der Fall, wenn sich das Einkommen der Person wesentlich – nicht nur einmalig um mehr als 100 Euro – verbessert.

Eine Überprüfung der Einkommenssituation kann gemäß § 120a Abs. 1 ZPO spätestens vier Jahre nach Beendigung des Verfahrens erfolgen. Wird dabei festgestellt, dass es dem Betroffene zuzumuten ist, Raten für die Gerichtskostenbeihilfe zu zahlen, so muss er diese auch nach Ablauf der vier Jahre maximal noch 48 Monate lang leisten.

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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch studierte Jura an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seine Zulassung als Rechtsanwalt erhielt er 2013. 2019 folgte die Bestellung zum Notar (seit 2021 Notar a. D.). Als Autor für prozesskostenfinanzierung.de beantwortet er wichtige Fragen rund ums Kostenrecht.