Die Prozesskostenhilfe – kurz PKH genannt – unterstützt auf Antrag Personen, welche die Kosten für einen Gerichtsprozess nicht selbst aufbringen können. So gewährleistet der Staat, dass jeder Mensch unabhängig von seiner wirtschaftlichen Situation für sein Recht einstehen kann. Dies ist nicht nur in der ersten Instanz möglich. Zusätzlich kann ein Antrag auf Bewilligung der PKH bei Berufung – definiert in § 511 der Zivilprozessordnung (ZPO) – gestellt werden.
Haben Sie bei Berufung einen PKH-Anspruch?
Haben Sie bei Berufung einen PKH-Anspruch?

Welche Bedeutung hat die Berufung?

In vielen Fällen sind Beteiligte an einem Prozess vor Gericht nicht mit dem Ausgang des Verfahrens einverstanden. Die Berufung stellt laut § 511 ZPO ein Rechtsmittel gegen Urteile erster Instanz dar. Ziel ist es, den Rechtsstreit vor dem nächsthöheren Gericht erneut zu verhandeln.

Ein solcher erneuter Prozess bringt natürlich auch Kosten mit sich. Nicht nur die Gerichtskosten sind zu berücksichtigen, auch die Beratung und Vertretung durch einen Anwalt hat ihren Preis. Sind Betroffene nicht dazu in der Lage, diese Summen aufzubringen, können sie für die PKH auch bei Berufung einen Antrag stellen. Diese Unterstützung wird also nicht nur bei Verhandlungen in erster Instanz gewährt.

FAQ: Prozesskostenhilfe bei Berufung

Kann ich bei einer Berufung erneut Prozesskostenhilfe erhalten?

Ja, grundsätzlich besteht auch bei einer Berufung die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erhalten.

Wann ist die Prozesskostenhilfe bei einer Berufung zu beantragen?

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe muss innerhalb der Berufungsfrist gestellt werden.

Was passiert, wenn die PKH erst nach dem Ablauf der Berufungsfrist gewährt wird?

Dauert die Überprüfung Ihres Antrages auf Unterstützung für die Prozesskosten länger als die Berufungsfrist, können Sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

Fallstricke bei der Berufung: Prozesskostenhilfe (PKH) richtig beantragen

Sie müssen einen Antrag auf PKH stellen, bevor Berufung eingelegt wird.
Sie müssen einen Antrag auf PKH stellen, bevor Berufung eingelegt wird.

Soll für die PKH bei Berufung ein Antrag auf Bewilligung gestellt werden, sollten Sie beachten, dass dies zu tun ist, bevor die eigentliche Berufung eingelegt wird. Zunächst müssen Betroffene einen Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe stellen. Diesem sind die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 ZPO sowie entsprechende Belege beizufügen. Beachten Sie: Die Vertretung durch einen Anwalt ist hierbei nicht nur ratsam, sondern vorgeschrieben.

Dieser Antrag auf Bewilligung der PKH für die Berufung muss innerhalb der geltenden Berufungsfrist gestellt werden. Eine sachliche Begründung wird nicht verlangt. Im Anschluss entscheidet das zuständige Berufungsgericht über den Antrag. Fällt die Entscheidung erst nach Ablauf dieser Frist, wird dem Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Dies ist jedoch nur möglich, wenn

  • der Antrag auf PKH bewilligt wird oder
  • der Antragsteller nicht mit der Ablehnung des Antrags aufgrund von nicht nachgewiesener Bedürftigkeit rechnen musste und
  • die Einlegung der Berufung innerhalb der Frist für die Wiedereinsetzung nachgeholt wird.

Wurde über den Antrag auf PKH bei Berufung entschieden, kann anschließend das Rechtsmittel eingelegt werden.

Für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 177 Abs. 2 ZPO für die Prozesskostenhilfe beim PKH-Antrag bei Berufung ist kein Muster nötig. Das entsprechende Formular finden Sie etwa als Download auf dem Justizportal des Bundes und der Länder.
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Über den Autor

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Meike Z.

Nach ihrem Masterabschluss im Fach Linguistik stieß Meike 2016 zum Redaktionsteam von prozesskostenfinanzierung.de. Thematisch befasst sie sich dort hauptsächlich mit der Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Ihr Ziel besteht darin, die Themen auch für Laien leicht verständlich aufzubereiten.