Wenn Sie Prozesskostenhilfe – kurz PKH – beantragen, prüft das Gericht Ihre finanziellen Verhältnisse genau. Dazu gehören nicht nur Ihr Einkommen, sondern auch Ihr vorhandenes Vermögen. Der Grundgedanke ist: Bevor der Staat die Kosten für Ihren Prozess übernimmt, müssen Sie Ihre eigenen Mittel einsetzen, wenn Sie dazu in der Lage sind.

Prozesskostenhilfe: Wer ausreichend Vermögen besitzt, hat keinen Anspruch darauf.
Prozesskostenhilfe: Wer ausreichend Vermögen besitzt, hat keinen Anspruch darauf.

FAQ: Vermögen bei der Prozesskostenhilfe

Wie hoch ist der Freibetrag für das Schonvermögen bei der Prozesskostenhilfe?

Der Freibetrag liegt für eine alleinstehende Person bei 10.000 Euro. Hinzu kommen noch unverwertbare Vermögensgegenstände wie etwa eine angemessene Immobilie. Mehr zum Schonvermögen erfahren Sie hier.

Wie viel Vermögen darf man bei Prozesskostenhilfe haben?

Dies wird je nach Einzelfall geprüft. Neben dem allgemeinen Schonvermögen können noch weitere Vermögenswerte, wie etwa eine staatlich geförderte Altersvorsorge oder ein Kraftfahrzeug, dazukommen. Dieser Tabelle können Sie entnehmen, welche Gegenstände geschützt sind.

Wie viel Geld darf man bei Beantragung der Prozesskostenhilfe auf dem Konto haben?

Grundsätzlich sind Beträge bis 10.000 Euro für eine Person bzw. 20.000 für ein Ehepaar/Lebenspartner geschützt, wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragen.

Erhalten Sie Prozesskostenhilfe trotz vorhandenem Vermögen?

Beim Antrag auf Prozesskostenhilfe wird das Vermögen des Ehepartners nicht berücksichtigt.
Beim Antrag auf Prozesskostenhilfe wird das Vermögen des Ehepartners nicht berücksichtigt.

Wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragen, prüft das zuständige Gericht, ob tatsächlich ein Anspruch darauf besteht. Die Leistung erhalten nämlich nur Personen, welche die Kosten für einen Prozess nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können.

Dabei zählt nicht nur das Einkommen des Antragstellers. Bezüglich der für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe geltenden Voraussetzungen ist das Vermögen auch von Bedeutung. Das bedeutet: Verfügen Sie über ein ausreichend großes Vermögen, erhalten Sie keine PKH.

Dies folgt aus § 115 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO):

Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Aus diesem Grund müssen Sie bei der Antragstellung eventuell vorhandene Vermögenswerte zwingend angeben.

Als Verfahrenskostenhilfe wird die Prozesskostenhilfe bei einer Scheidung bezeichnet. Das Vermögen wird auch hierbei berücksichtigt. Es gelten in beiden Fällen die gleichen Regeln.

Wie hoch ist das Schonvermögen bei der Prozesskostenhilfe?

Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe wird Ihr Vermögen gemäß § 90 Abs. 1 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) nur dann berücksichtigt, wenn es verwertbar ist. Gewisse Vermögenswerte werden geschützt und müssen nicht verwendet werden, um damit einen Prozess zu finanzieren.

Grundsätzlich liegt der bei der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigende Freibetrag für das Vermögen laut § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei

Freibeträge
10.000 EuroFür ledige Antragsteller
20.000 EuroFür verheiratete bzw. sich in einer Lebenspartnerschaft befindliche Antragsteller
500 EuroFür jede Person, die vom Antragsteller überwiegend unterhalten wird (z. B. Kinder)

Zusätzliche geschützte Vermögensgegenstände

Laut § 90 Abs. 2 SGB XII wird bei einem Antrag auf Prozesskostenhilfe auch folgendes Vermögen nicht berücksichtigt:

WohneigentumSie erhalten Prozesskostenhilfe trotz eigener Immobilie, wenn diese als angemessen bewertet wird. Entscheidend sind dabei unter anderem Größe und Wert. Pauschale Angaben lassen sich nicht machen, da stets der Einzelfall begutachtet wird.
Altersvorsorge mit staatlicher Förderungz. B. bestimmte Lebens- und Rentenversicherungen sowie Fonds
Angemessener HausratAusgenommen sind Luxusgegenstände.
KraftfahrzeugeBei der Prozesskostenhilfe gilt ein Auto nicht als Vermögen, wenn es als angemessen bewertet wird. Häufig wird ein Grenzwert von 7.500 Euro angesetzt, es wird jedoch je nach Einzelfall entschieden. Wohnwagen, Zweitwagen etc. sind hingegen nicht geschützt.
Vermögen, das zum Kauf eines Hausgrundstücks angespart wurdeDies gilt jedoch nur, wenn es von Menschen mit Behinderung oder Pflegebedürftigen bewohnt werden soll.
Familien- und ErbstückeEine Verwertung darf nicht stattfinden, wenn dies eine besondere Härte darstellen würde.
Gegenstände, die der Befriedigung geistiger Bedürfnisse dienenz. B. Bücher, Gegenstände zur Religionsausübung und Musikinstrumente

Prozesskostenhilfe: Wird das Vermögen des Ehepartners berücksichtigt?

In vielen Fällen zählt beim Antrag auf Prozesskostenhilfe ein Auto nicht zum Vermögen.
In vielen Fällen zählt beim Antrag auf Prozesskostenhilfe ein Auto nicht zum Vermögen.

Weder das Einkommen noch das Vermögen des Ehepartners wird berücksichtigt, wenn Ihr Anspruch auf Prozesskostenhilfe geprüft wird. Das bedeutet also: Auch wenn Ihr Ehepartner über ein ausreichendes Vermögen verfügt, können Sie grundsätzlich trotzdem PKH erhalten.

Es gibt in diesem Zusammenhang jedoch einen wichtigen Punkt zu beachten: Unter Umständen ist Ihr Ehepartner dazu verpflichtet, den Prozesskostenvorschuss zu leisten. Das heißt, dass der Ehepartner einen Vorschuss für die Kosten des Verfahrens zahlen muss.

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 1360a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB:

Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

Hier gilt das Gleiche wie bei der Beantragung der Prozesskostenhilfe und etwaigem Vermögen: Auch in diesem Fall beurteilt das Gericht den Einzelfall und führt eine Billigkeitsprüfung durch. Dabei wird unter anderem berücksichtigt, dass dem Ehegatten ausreichende Mittel für individuelle Bedürfnislagen erhalten bleiben müssen (OLG Celle, Beschluss vom 25.10.2024, Az.: 21 UF 105/23).

Was passiert, wenn Sie beim PKH-Antrag Vermögen verschweigen?

Wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragen und Vermögen verschweigen, um die Leistung zu erhalten, dann hat dies weitreichende Folgen:

  1. Ihre Prozesskostenhilfe wird aufgehoben: Das Gericht kann die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ganz oder teilweise streichen. Das bedeutet, dass Sie die Kosten des Verfahrens, die eigentlich der Staat übernommen hätte, nachträglich selbst zahlen müssen.
  2. Der Staat fordert Geld zurück: Das Gericht kann die Beträge, die sie bereits für Ihre Prozesskostenhilfe ausgegeben hat, von Ihnen zurückverlangen.
  3. Strafrechtliche Folgen drohen: Das absichtliche Verschweigen von Vermögen kann als Betrug gemäß § 263 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gewertet werden. Das kann zu einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe führen.

Rückzahlung der Prozesskostenhilfe: Welches Vermögen wird hierbei berücksichtigt?

Wenn Sie beim Antrag auf Prozesskostenhilfe Vermögen verschweigen, kann Ihnen Betrug vorgeworfen werden.
Wenn Sie beim Antrag auf Prozesskostenhilfe Vermögen verschweigen, kann Ihnen Betrug vorgeworfen werden.

In vielen Fällen wird die Prozesskostenhilfe nur als Darlehen gewährt. Sie muss also – zumindest zum Teil – zurückgezahlt werden. Das ist unter anderem der Fall, wenn es das Einkommen des Prozesskostenhilfeempfängers zulässt.

Zusätzlich wird bei der Rückzahlung der Prozesskostenhilfe auch das Vermögen berücksichtigt.

Sollten Sie nach dem Verfahren Vermögenswerte erhalten – beispielsweise aus einer Erbschaft – dann müssen Sie diese Summe unter gewissen Voraussetzungen zur Rückzahlung nutzen.

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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch studierte Jura an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seine Zulassung als Rechtsanwalt erhielt er 2013. 2019 folgte die Bestellung zum Notar (seit 2021 Notar a. D.). Als Autor für prozesskostenfinanzierung.de beantwortet er wichtige Fragen rund ums Kostenrecht.

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