Wenn Sie Prozesskostenhilfe – kurz PKH – beantragen, prüft das Gericht Ihre finanziellen Verhältnisse genau. Dazu gehören nicht nur Ihr Einkommen, sondern auch Ihr vorhandenes Vermögen. Der Grundgedanke ist: Bevor der Staat die Kosten für Ihren Prozess übernimmt, müssen Sie Ihre eigenen Mittel einsetzen, wenn Sie dazu in der Lage sind.

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FAQ: Vermögen bei der Prozesskostenhilfe
Der Freibetrag liegt für eine alleinstehende Person bei 10.000 Euro. Hinzu kommen noch unverwertbare Vermögensgegenstände wie etwa eine angemessene Immobilie. Mehr zum Schonvermögen erfahren Sie hier.
Dies wird je nach Einzelfall geprüft. Neben dem allgemeinen Schonvermögen können noch weitere Vermögenswerte, wie etwa eine staatlich geförderte Altersvorsorge oder ein Kraftfahrzeug, dazukommen. Dieser Tabelle können Sie entnehmen, welche Gegenstände geschützt sind.
Grundsätzlich sind Beträge bis 10.000 Euro für eine Person bzw. 20.000 für ein Ehepaar/Lebenspartner geschützt, wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragen.
Erhalten Sie Prozesskostenhilfe trotz vorhandenem Vermögen?
Wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragen, prüft das zuständige Gericht, ob tatsächlich ein Anspruch darauf besteht. Die Leistung erhalten nämlich nur Personen, welche die Kosten für einen Prozess nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können.
Dabei zählt nicht nur das Einkommen des Antragstellers. Bezüglich der für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe geltenden Voraussetzungen ist das Vermögen auch von Bedeutung. Das bedeutet: Verfügen Sie über ein ausreichend großes Vermögen, erhalten Sie keine PKH.
Dies folgt aus § 115 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO):
Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Aus diesem Grund müssen Sie bei der Antragstellung eventuell vorhandene Vermögenswerte zwingend angeben.
Als Verfahrenskostenhilfe wird die Prozesskostenhilfe bei einer Scheidung bezeichnet. Das Vermögen wird auch hierbei berücksichtigt. Es gelten in beiden Fällen die gleichen Regeln.
Wie hoch ist das Schonvermögen bei der Prozesskostenhilfe?
Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe wird Ihr Vermögen gemäß § 90 Abs. 1 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) nur dann berücksichtigt, wenn es verwertbar ist. Gewisse Vermögenswerte werden geschützt und müssen nicht verwendet werden, um damit einen Prozess zu finanzieren.
Grundsätzlich liegt der bei der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigende Freibetrag für das Vermögen laut § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei
Freibeträge | |
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10.000 Euro | Für ledige Antragsteller |
20.000 Euro | Für verheiratete bzw. sich in einer Lebenspartnerschaft befindliche Antragsteller |
500 Euro | Für jede Person, die vom Antragsteller überwiegend unterhalten wird (z. B. Kinder) |
Zusätzliche geschützte Vermögensgegenstände
Laut § 90 Abs. 2 SGB XII wird bei einem Antrag auf Prozesskostenhilfe auch folgendes Vermögen nicht berücksichtigt:
Wohneigentum | Sie erhalten Prozesskostenhilfe trotz eigener Immobilie, wenn diese als angemessen bewertet wird. Entscheidend sind dabei unter anderem Größe und Wert. Pauschale Angaben lassen sich nicht machen, da stets der Einzelfall begutachtet wird. |
Altersvorsorge mit staatlicher Förderung | z. B. bestimmte Lebens- und Rentenversicherungen sowie Fonds |
Angemessener Hausrat | Ausgenommen sind Luxusgegenstände. |
Kraftfahrzeuge | Bei der Prozesskostenhilfe gilt ein Auto nicht als Vermögen, wenn es als angemessen bewertet wird. Häufig wird ein Grenzwert von 7.500 Euro angesetzt, es wird jedoch je nach Einzelfall entschieden. Wohnwagen, Zweitwagen etc. sind hingegen nicht geschützt. |
Vermögen, das zum Kauf eines Hausgrundstücks angespart wurde | Dies gilt jedoch nur, wenn es von Menschen mit Behinderung oder Pflegebedürftigen bewohnt werden soll. |
Familien- und Erbstücke | Eine Verwertung darf nicht stattfinden, wenn dies eine besondere Härte darstellen würde. |
Gegenstände, die der Befriedigung geistiger Bedürfnisse dienen | z. B. Bücher, Gegenstände zur Religionsausübung und Musikinstrumente |
Prozesskostenhilfe: Wird das Vermögen des Ehepartners berücksichtigt?
Weder das Einkommen noch das Vermögen des Ehepartners wird berücksichtigt, wenn Ihr Anspruch auf Prozesskostenhilfe geprüft wird. Das bedeutet also: Auch wenn Ihr Ehepartner über ein ausreichendes Vermögen verfügt, können Sie grundsätzlich trotzdem PKH erhalten.
Es gibt in diesem Zusammenhang jedoch einen wichtigen Punkt zu beachten: Unter Umständen ist Ihr Ehepartner dazu verpflichtet, den Prozesskostenvorschuss zu leisten. Das heißt, dass der Ehepartner einen Vorschuss für die Kosten des Verfahrens zahlen muss.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 1360a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB:
Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Hier gilt das Gleiche wie bei der Beantragung der Prozesskostenhilfe und etwaigem Vermögen: Auch in diesem Fall beurteilt das Gericht den Einzelfall und führt eine Billigkeitsprüfung durch. Dabei wird unter anderem berücksichtigt, dass dem Ehegatten ausreichende Mittel für individuelle Bedürfnislagen erhalten bleiben müssen (OLG Celle, Beschluss vom 25.10.2024, Az.: 21 UF 105/23).
Was passiert, wenn Sie beim PKH-Antrag Vermögen verschweigen?
Wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragen und Vermögen verschweigen, um die Leistung zu erhalten, dann hat dies weitreichende Folgen:
- Ihre Prozesskostenhilfe wird aufgehoben: Das Gericht kann die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ganz oder teilweise streichen. Das bedeutet, dass Sie die Kosten des Verfahrens, die eigentlich der Staat übernommen hätte, nachträglich selbst zahlen müssen.
- Der Staat fordert Geld zurück: Das Gericht kann die Beträge, die sie bereits für Ihre Prozesskostenhilfe ausgegeben hat, von Ihnen zurückverlangen.
- Strafrechtliche Folgen drohen: Das absichtliche Verschweigen von Vermögen kann als Betrug gemäß § 263 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gewertet werden. Das kann zu einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe führen.
Rückzahlung der Prozesskostenhilfe: Welches Vermögen wird hierbei berücksichtigt?
In vielen Fällen wird die Prozesskostenhilfe nur als Darlehen gewährt. Sie muss also – zumindest zum Teil – zurückgezahlt werden. Das ist unter anderem der Fall, wenn es das Einkommen des Prozesskostenhilfeempfängers zulässt.
Zusätzlich wird bei der Rückzahlung der Prozesskostenhilfe auch das Vermögen berücksichtigt.
Sollten Sie nach dem Verfahren Vermögenswerte erhalten – beispielsweise aus einer Erbschaft – dann müssen Sie diese Summe unter gewissen Voraussetzungen zur Rückzahlung nutzen.