Die Prozesskostenhilfe (PKH) ist nicht ausschließlich Privatpersonen vorbehalten. Auch Unternehmen können sie unter bestimmten Voraussetzungen beantragen. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen, wann Ihr Unternehmen diese wichtige Unterstützung in Anspruch nehmen kann.
Inhalt
FAQ: Prozesskostenhilfe für Unternehmen
Ja. Prozesskostenhilfe steht Unternehmen ebenso zur Verfügung wie Privatpersonen. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen es gibt.
Der Antrag muss bei dem Gericht gestellt werden, bei dem der Rechtsstreit stattfindet. Dem Antrag sind detaillierte Angaben zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens beizufügen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zum PKH-Antrag.
Ja. Allerdings kann zu den Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe gehören, dass Rücklagen gebildet hätten werden müssen.
Wann hat ein Unternehmen Anspruch auf Prozesskostenhilfe?
Rechtsstreitigkeiten können für Unternehmen, insbesondere kleine und mittelständische Betriebe, eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Hohe Gerichtskosten und Anwaltsgebühren schrecken oft davon ab, berechtigte Ansprüche gerichtlich durchzusetzen oder sich gegen unberechtigte Forderungen zu wehren.
Die Prozesskostenhilfe für Unternehmen kann an dieser Stelle helfen, damit Sie und Ihr Betrieb zu Ihrem Recht kommen.
Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, übernimmt der Staat die Gerichtskosten und die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Die Übernahme kann vollständig oder in Raten erfolgen, abhängig von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens oder des Selbstständigen.
Damit die Prozesskostenhilfe Ihrer Firma gewährt wird, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Die Kriterien ähneln denen für Privatpersonen, werden jedoch an die spezifische Situation eines Unternehmens angepasst:
- Wirtschaftliche Bedürftigkeit: Dies ist die zentrale Voraussetzung. Ein Unternehmen gilt als wirtschaftlich bedürftig, wenn es die Kosten eines Rechtsstreits aus eigenen Mitteln nicht aufbringen kann, ohne die Fortführung des Geschäftsbetriebs oder die Sicherung der Existenzgrundlage der Gesellschafter ernsthaft zu gefährden. Hierbei werden nicht nur die aktuellen liquiden Mittel, sondern auch die Möglichkeit der Kreditaufnahme oder der Veräußerung von Vermögen geprüft. Es ist entscheidend, dass der Betrieb nicht nur vorübergehend, sondern strukturell nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen. Betriebsnotwendige Vermögenswerte, wie z. B. Computer oder Arbeitsfahrzeuge bleiben unberührt.
- Hinreichende Erfolgsaussicht: Der beabsichtigte Rechtsstreit muss eine realistische Chance auf Erfolg haben. Das Gericht prüft, ob die Klage oder die Verteidigung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Es geht nicht darum, ob der Fall sicher gewonnen wird, sondern ob die rechtlichen und tatsächlichen Argumente so fundiert sind, dass ein positiver Ausgang möglich erscheint.
- Keine Mutwilligkeit: Die Rechtsverfolgung oder -verteidigung darf nicht mutwillig erscheinen. Dies bedeutet, dass die gerichtliche Auseinandersetzung notwendig sein muss und nicht nur aus Schikane oder aus einem anderen, nicht sachgerechten Grund geführt wird. Wird Mutwilligkeit festgestellt, erhalten Sie höchstwahrscheinlich keine Prozesskostenhilfe für Ihr Unternehmen.
Die Prozesskostenhilfe für Unternehmen ist oft als zinsloses Darlehen zu verstehen. Verbessert sich die wirtschaftliche Lage innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens, kann das Gericht eine Rückzahlung der PKH fordern.
Besonderheiten für Selbstständige und Einzelunternehmer
Für Selbstständige, Freiberufler und Einzelunternehmer gelten die grundlegenden Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe ebenfalls. Die Prüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit erfolgt unter Berücksichtigung der spezifischen Einnahmen- und Ausgabensituation des Betriebs.
In einigen Fällen kann die Frage aufkommen, ob der Selbstständige ausreichende Rücklagen für Prozesskosten hätte bilden müssen. So kam das Landessozialgericht Hessen zu dem Urteil (Az.: L1 BA 27/22 B), dass ein Freiberufler Geld für zukünftige Gerichtskosten hätte ansparen müssen. Da er dies nicht getan hatte, durfte ihm die Prozesskostenhilfe für sein Unternehmen verweigert werden.
Dies ist jedoch keine pauschale Ablehnungsgrundlage. Das Gericht wird die individuelle Situation und die Möglichkeit der Rücklagenbildung im Kontext der gesamten wirtschaftlichen Lage des Selbstständigen beurteilen. Eine Ablehnung allein mit der Begründung, es hätten Rückstellungen gebildet werden können, ist nicht immer zulässig. Sie ist es vor allen Dingen dann nicht, wenn die wirtschaftliche Bedürftigkeit tatsächlich vorliegt.