Wer einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, muss umfassende Angaben zu seinem Einkommen machen. Dabei stellt sich häufig die Frage, ob auch Pflegegeld als Einkommen berücksichtigt wird. Das betrifft vor allem pflegebedürftige Menschen oder Angehörige, die sich zuhause um Pflegebedürftige kümmern. Der folgende Text klärt, wie Pflegegeld im Rahmen der Prozesskostenhilfe behandelt wird, worauf Antragsteller achten müssen und in welchen Fällen das Pflegegeld doch angerechnet werden kann.
Inhalt
FAQ: Pflegegeld und PKH
Pflegegeld in der Regel nicht als Einkommen im Sinne der Prozesskostenhilfe gewertet, denn es ist zweckgebunden und für Aufwendungen zur Pflege gedacht.
Bei der Prüfung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe wird das gesamte verfügbare Einkommen des Antragstellers berücksichtigt, unter anderem Lohn, Rente, Unterhaltszahlungen oder Einnahmen aus Mietverhältnissen. Zweckgebundene Leistungen werden in aller Regel als Einkommen nicht berücksichtigt.
Pflegegeld wird in der Regel nicht angerechnet. Im Antrag sollte es jedoch trotzdem angegeben werden, um die Ausgaben transparent zu machen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Darf Pflegegeld bei der Prozesskostenhilfe angerechnet werden?
Wenn Sie sich in einem Rechtsstreit befinden, aber die Kosten für Anwalt oder Gericht nicht aus eigener Tasche bezahlen können, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe beantragen. Ob Sie dazu berechtigt sind, hängt maßgeblich von Ihrem Einkommen ab. Das Pflegegeld zählt regelmäßig nicht dazu. Pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Pflegegeld, wenn sie zuhause gepflegt werden (zum Beispiel von Angehörigen). Das Pflegegeld wird in einem solchen Fall monatlich von der deutschen Pflegeversicherung gezahlt und ist zweckgebunden: Statt zur Deckung allgemeiner Lebenshaltungkosten oder Finanzierung einer rechtlichen Auseinandersetzung soll es ausschließlich zur Sicherstellung der Pflege verwendet werden. Aus diesem Grund wird das Pflegegeld in der Prozesskostenhilfe in der Regel nicht berücksichtigt. Trotzdem ist es wichtig, den Erhalt des Pflegegeldes die Posten, für die es verwendet wird, im Antrag zu dokumentieren. So ist direkt nachvollziehbar, wie und wofür das Pflegegeld aufgewendet wird. Sollte sich im Zuge der Prüfung dann herausstellen, dass das Pflegegeld nicht oder nur teilweise für Pflegebedarf ausgegeben wird, kann es in manchen Fällen ausnahmsweise als Einkommen berechnet werden.
Damit das Pflegegeld bei der Prozesskostenhilfe nicht als Einkommen angerechnet wird, sollte im Antrag genau aufgeführt werden, wofür es verwendet wird – zum Beispiel für Pflegehilfsmittel, Fahrtkosten zur Pflege oder eine Aufwandsentschädigung für pflegende Angehörige. So lässt sich die Zweckbindung eindeutig belegen.