Wer vor Gericht klagt, aber wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten zu tragen, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Wird die Klage nach Bewilligung der PKH zurückgenommen, ändert das nichts an der Tatsache, dass ein gerichtliches Verfahren begonnen wurde – mit möglichen Kostenfolgen. Doch was passiert mit der Prozesskostenhilfe bei einer Klagerücknahme? Wer die Kosten trägt und welche Ausnahmen es gibt, erfahren Sie hier.

DIe PKH wird bei Klagerücknahme bewilligt, wenn Sie den Antrag bereits vorher gestellt haben.
DIe PKH wird bei Klagerücknahme bewilligt, wenn Sie den Antrag bereits vorher gestellt haben.

FAQ: Prozesskostenhilfe bei Klagerücknahme

Bleibt die Prozesskostenhilfe (PKH) nach Klagerücknahme bestehen?

Die PKH endet grundsätzlich mit der Beendigung des Verfahrens durch Klagerücknahme. Sie verlieren die bewilligte PKH aber nicht automatisch. Das Gericht prüft nachträglich, ob die Voraussetzungen von Anfang an vorlagen.

Wer trägt die Kosten, wenn ich meine Klage zurücknehme?

In der Regel trägt der Kläger die bis zur Klagerücknahme entstandenen Gerichtskosten. Bei bewilligter PKH übernimmt der Staat die Kosten, soweit keine Rechtsschutzversicherung eintritt. Hier erfahren Sie mehr dazu.

Gibt es Unterschiede nach Gerichtsbarkeit?

Im Arbeitsgericht zahlt im ersten Rechtszug jede Partei ihre eigenen Kosten, auch nach Klagerücknahme. Im Zivil- und Sozialgerichtsverfahren gelten ähnliche Grundsätze: Die PKH deckt Kosten bis zur Rücknahme der Klage. Eine Übersicht dazu finden Sie hier.

Bleibt die Prozesskostenhilfe (PKH) auch nach Klagerücknahme bestehen?

Klagerücknahme vor dem Arbeitsgericht: Prozesskostenhilfe wird nur bewilligt, wenn der Antrag bereits vorher gestellt wurde.
Klagerücknahme vor dem Arbeitsgericht: Prozesskostenhilfe wird nur bewilligt, wenn der Antrag bereits vorher gestellt wurde.

Grundsätzlich gilt: Mit der Rücknahme der Klage endet das gerichtliche Verfahren und damit auch die laufende Gewährung der Prozesskostenhilfe. Die PKH gilt nur für die Dauer des Verfahrens.

Allerdings verlieren Sie die Prozesskostenhilfe bei Klagerücknahme nicht automatisch. Das Gericht überprüft im Nachgang, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH von Anfang an vorlagen.

Nur wenn Sie als Antragsteller bewusst falsche oder grob fahrlässige Angaben gemacht haben, kann die PKH nachträglich widerrufen werden (§ 124 ZPO).

Selbst nach Klagerücknahme kann einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die Rechtsverteidigung und der PKH-Antrag bereits vor der Rücknahme erfolgten und eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestand.

Prozesskostenhilfe: Wer bei Klagerücknahme die Kosten trägt

Im Regelfall übernimmt die Prozesskostenhilfe bis zur Klagerücknahme die bis dahin entstandenen Verfahrenskosten. Kosten, die eventuell durch ein späteres Verfahren entstehen, sind nicht abgedeckt. Folgendes müssen Sie dabei jedoch beachten:

  • Das Gericht entscheidet oft im Rahmen der Verfahrenseinstellung, wer die Kosten übernimmt.
  • Wird keine besondere Kostenentscheidung getroffen, trägt der Kläger die Kosten selbst.
  • Wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, übernimmt in der Regel der Staat die Kosten. Allerdings kann das Gericht die Kostenregelung je nach Einzelfall anpassen.

Gibt es Unterschiede nach Gerichtsbarkeit?

Zivilgerichtliche Verfahren

Die PKH endet mit dem Verfahren. Nachträgliche Bewilligungen sind nur in Ausnahmefällen möglich.

Arbeitsgericht

Im ersten Rechtszug trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, auch nach Klagerücknahme. Gerichtskosten fallen aber an und sind bei PKH-Bewilligung gedeckt.

Sozialgericht

Die Grundsätze ähneln denen des Zivilprozesses. Bei Klagerücknahme an einem Sozialgericht kann die Prozesskostenhilfe nur ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden, wenn Sie den Antrag rechtzeitig gestellt haben.

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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch studierte Jura an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seine Zulassung als Rechtsanwalt erhielt er 2013. 2019 folgte die Bestellung zum Notar (seit 2021 Notar a. D.). Als Autor für prozesskostenfinanzierung.de beantwortet er wichtige Fragen rund ums Kostenrecht.

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