Die Prozesskostenhilfe – kurz PKH – ermöglicht es Personen mit geringem Einkommen, ihre Rechte vor Gericht durchzusetzen, ohne die Kosten des Prozesses selbst tragen zu müssen. Wie sieht es also aus, wenn Antragssteller Kinder haben? Und kann das Kind selbst auch einen PKH-Antrag stellen?

Inhalt
FAQ: Prozesskostenhilfe für Kinder
Damit Sie die PKH erhalten, muss Ihre Klage eine ausreichende Erfolgschance haben. Weitere Voraussetzungen führen wir hier auf.
Ja, Antragssteller mit Kindern bekommen je nach Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen einen Freibetrag. In dieser Liste finden Sie die unterschiedlichen Beträge.
Bei minderjährigen Kindern übernehmen die Eltern bzw. die Sorgeberechtigten die Antragsstellung. Was für volljährige Kinder gilt, erklären wir in diesem Abschnitt.
Kurz erklärt: Was ist die Prozesskostenhilfe?
Um die Prozesskostenhilfe zu erhalten, muss ein Antrag gestellt und einige Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu gehören unter anderem folgende Bedingungen:
- Hinreichende Erfolgsaussicht der Klage
- Keine Mutwilligkeit
- Bedürftigkeit
Stellen die Prüfer des Antrags fest, dass das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Prozesskosten abzudecken, lehnen sie die PKH ab. Haben die Antragssteller der Prozesskostenhilfe jedoch Kinder, wird nicht das gesamte Vermögen in Betracht gezogen.
Welches Schonvermögen wird bei PKH mit einem Kind berücksichtigt?
Das Schonvermögen ist das Vermögen, das nicht für die Deckung der Verfahrenskosten herangezogen wird. 2023 erhöhte der Staat das Schonvermögen für Bargeld von 5.000 € auf 10.000 € für jede volljährige, alleinstehende Person.
Pro unterhaltspflichtiger Person erhöht sich dieses Vermögen um zusätzliche 500 €.
Jedoch gilt nicht nur Bargeld als Schonvermögen, sondern auch folgende Wertgegenstände gehören dazu:
- ein angemessenes Auto
- notwendige Haushaltsgegenstände
Wie hoch ist der Freibetrag für PKH bei einem Kind?
Für Antragssteller, die für ein Kind unterhaltspflichtig sind, werden je nach Alter des Kindes unterschiedliche Freibeträge berücksichtigt. Der Freibetrag soll den Schutz des laufenden Lebensunterhalts gewährleisten.
Für jedes unterhaltspflichtige Kind wird – abhängig vom Alter – ein bestimmter Freibetrag vom monatlichen Einkommen abgezogen, bevor das Gericht das verfügbare Einkommen zur Berechnung heranzieht. Bundesweit belaufen sich diese Freibeträge auf folgende Höhe:
- Kinder zwischen 0 und 6 Jahren: 393 €
- Kinder zwischen 7 und 14 Jahren: 429 €
- Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren: 518 €
- Erwachsene Kinder im Haushalt: 469 €
Kann ein Kind die Prozesskostenhilfe selbst beantragen?
Den Antrag auf PKH können Minderjährige in der Regel nicht selbst stellen, denn nach der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur prozessfähig, wer sich durch Verträge verpflichten kann. Da Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nur beschränkt geschäftsfähig sind, sind sie grundsätzlich auch nicht prozessfähig. Das bedeutet, sie können vor Gericht nicht selbstständig wirksame Anträge stellen oder Klagen einreichen.
Möchte ein Kind ein gerichtliches Verfahren anstreben oder wird es in eines verwickelt, stellen die Eltern oder Sorgeberechtigten den Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Kind. Sie führen den Prozess für das Kind und stellen in dessen Namen auch den Antrag auf Prozesskostenhilfe.
Volljährige Kinder können den Antrag für die PKH hingegen eigenständig stellen. Sie sind also nicht auf die Eltern oder gesetzliche Vertreter angewiesen.
Damit der Antrag für die Prozesskostenhilfe der Kinder erfolgreich ist, müssen die oben genannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein.
Sonderfall:
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren haben in einigen Sonderfällen die Möglichkeit, selbst den Antrag zu stellen. Die Voraussetzung gemäß § 9 FamFG ist, dass das Kind mindestens 14 Jahre alt ist und es sich beim Prozess um eine persönlich betreffende Angelegenheit (Kindschaftssachen) handelt. Sie gelten in diesen spezifischen Verfahren als verfahrensfähig.
Wird bei der Prozesskostenhilfe für Jugendliche und Kinder das Einkommen angerechnet?
Bei der Prüfung des Antrags werden nicht nur die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes (z.B. eigenes Vermögen oder Einkommen aus Unterhalt) herangezogen, sondern auch die der Eltern. Denn die Eltern sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Kindern einen sogenannten Prozesskostenvorschuss zu leisten, sofern ihnen dies finanziell zuzumuten ist.
Reichen die Mittel der Eltern und des Kindes nicht aus, um die Kosten des Rechtsstreits zu decken, kann die Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sowie volljährige Kinder müssen also beim Antrag auf Prozesskostenhilfe jegliches Einkommen der Kinder oder anderwärtige wirtschaftliche Verhältnisse anhand einer Erklärung abgeben.
Wann ist ein minderjähriges Kind von dem Formular der Verfahrenskostenhilfe befreit?
Minderjährige, unverheiratete Kinder dürfen laut § 2 PKHGV auf das offizielle Formular verzichten, wenn sie:
- in einem Verfahren über Abstammung (z. B. Vaterschaft) oder Unterhalt beteiligt sind
- selbst Kläger sind oder eine Unterhaltsvollstreckung durchführen
- kein eigenes Einkommen oder Vermögen im Sinne des § 115 ZPO haben
In solchen Fällen genügt eine formlose, schriftliche Erklärung, die Angaben zum Lebensunterhalt und den Vermögensverhältnissen des Kindes enthält.