Die Prozesskostenhilfe wird entweder als Zuschuss oder als Kredit ausgezahlt und soll Menschen mit weniger Geld bzw. Vermögen helfen, ebenfalls vor Gericht ziehen zu können. Auch Bürgergeld-Empfänger können Prozesskostenhilfe beanspruchen.
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FAQ: Prozesskostenhilfe mit Bürgergeld beantragen
Als Bürgergeld-Empfänger gehören Sie zu einer einkommensschwachen Personengruppe, die ein Anrecht auf Prozesskostenhilfe besitzt. Hierfür müssen Sie einen Antrag inkl. aller relevanten Unterlagen beim zuständigen Amtsgericht einreichen.
Falls Sie nach dem Gerichtsverfahren mehr Geld zur Verfügung haben, weil Sie z. B. kein Bürgergeld mehr beziehen, sondern einer Tätigkeit in Teilzeit oder Vollzeit nachgehen, kann das Gericht bis zu 4 Jahre nach Ende des Gerichtsverfahrens eine Rückzahlung fordern.
Die Prozesskostenhilfe ist für alle Menschen gedacht, die aufgrund eines geringen Einkommens oder eines generell niedrigen Vermögens nicht genug Geld haben, um ein Gerichtsverfahren finanziell zu stemmen. Weitere Voraussetzungen lesen Sie hier.
Prozesskostenhilfe bei Bürgergeld beantragen: Wer zahlt was?
Nicht jeder Mensch kann es sich ohne Hilfe leisten, vor Gericht zu ziehen, um sein Recht durchzusetzen. In diesem Fall kommt die Prozesskostenhilfe zum Einsatz.
Unter bestimmten Bedingungen können hierdurch sowohl die Anwalts- als auch die Gerichtskosten übernommen werden. Dafür müssen Sie jedoch zuvor einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht stellen. Zusätzlich zum Antrag gehören weitere Unterlagen, wie z. B. Ihr Bürgergeld- oder Sozialhilfe-Bescheid.
Sie können Ihren Antrag sowohl vor Ort einreichen oder auf postalischem Weg an das zuständige Gericht übermitteln. In vielen Bundesländern wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe auch online angeboten.
Es ist immer das Gericht für Ihre Anliegen verantwortlich, welches für Ihren Bezirk bzw. Wohnort zuständig ist. Dies kann neben dem Amtsgericht auch das Familien- oder Sozialgericht sein. Dort müssen Sie Ihren Antrag mitsamt aller notwendigen Unterlagen einreichen.
Für folgende Kosten kann die Prozesskostenhilfe bei gleichzeitigem Bürgergeld-Bezug aufkommen:
- Anwaltskosten → Es geht hierbei um die Anwaltskosten, wie sie nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgesehen sind. Erhebt Ihr Anwalt zusätzliche Gebühren, müssen Sie diese selbst tragen.
- Gerichtskosten → I. d. R. werden sämtliche anfallenden Gerichtskosten übernommen.
- Unter Umständen können auch Vorschüsse oder Auslagen durch die Prozesskostenhilfe beim Bürgergeld übernommen werden.
Prozesskostenhilfe bei Bürgergeld: Die Voraussetzungen
Es gibt bestimmte Voraussetzungen, damit die Prozesskostenhilfe auch bei Bürgergeld-Bezug gewährt wird. Sie erhalten die sogenannte PKH nur unter den folgenden Bedingungen:
- Sie haben ein geringes Einkommen und/oder ein geringes Vermögen, durch das Sie die Kosten nicht selbst tragen können.
- Alternativ haben Sie auch keine Rechtsschutzversicherung, die die Kosten auffangen würde.
- Es muss eine ausreichende Erfolgsaussicht für Ihre Klage vorliegen.
- Die Klage darf nicht mutwillig sein, d. h. es soll nicht zu unnötigen Verfahren kommen, auf die eine vernünftige Person auch bei Abdeckung aller Kosten verzichten würde.
Beachten Sie außerdem, dass Ihre Angaben zu Einkommen und Vermögen wirklich vollständig sind. Zu Ihrem Einkommen zählt nicht nur Ihr Gehalt, sondern auch Kapitalerträge, z. B. durch Zinsen oder Mieteinnahmen, oder Arbeitslosengeld. Zum Vermögen zählen sämtliche Konten sowie Aktien oder Geld aus Lebensversicherungen.
Unter Umständen kann es sein, dass Sie die erhaltene Prozesskostenhilfe während des Bürgergeld-Bezuges zurückzahlen müssen. Dieser Fall tritt ein, wenn sich Ihre finanzielle Situation deutlich verbessert. Das Gericht kann bis zu vier Jahre nach Beendigung des Verfahrens eine entsprechende Prüfung durchführen.