Die Prozesskostenhilfe (PKH) soll finanziell schwächeren Personen den Zugang zum Recht ermöglichen, indem sie unter bestimmten Voraussetzungen die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten übernimmt. Doch nicht alle Kosten werden gedeckt – insbesondere die der Gegenseite bleiben in der Regel außen vor.

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FAQ: Übernimmt die Prozesskostenhilfe die Anwaltskosten
Die Prozesskostenhilfe übernimmt die Gebühren für den eigenen Anwalt, aber nur in dem Umfang, wie sie nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgesehen sind. Verlangt der Anwalt höhere Gebühren, müssen Sie diese selbst tragen.
Nein, die Prozesskostenhilfe gilt grundsätzlich nur für gerichtliche Verfahren. Für außergerichtliche Anwaltskosten können Sie in der Regel keine PKH beantragen.
Die eigenen Anwaltskosten werden von der Prozesskostenhilfe getragen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kosten für die gegnerische Partei müssen aber selbst übernommen werden, falls Sie im Prozess unterliegen. Hier erfahren Sie mehr.
PKH bei Anwaltskosten: Wer zahlt was im Streitfall?
Nicht jeder kann sich einen Rechtsstreit leisten. Um dennoch den Zugang zum Gericht zu ermöglichen, gibt es in Deutschland die Prozesskostenhilfe. Die eigenen Anwaltskosten, sowie die Gerichtskosten können durch unter bestimmten Bedingungen übernommen werden, wenn Ihnen die finanziellen Mittel für einen Prozess fehlen.
Welche Kosten übernimmt die Prozesskostenhilfe genau?
- Eigene Anwaltskosten: Die PKH deckt die Gebühren für den eigenen Anwalt ab, allerdings nur in dem Umfang, wie sie nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgesehen sind. Verlangt der Anwalt höhere Gebühren, müssen Sie diese selbst tragen.
- Gerichtskosten: Auch die anfallenden Gerichtskosten werden übernommen.
- ggf. auch Vorschüsse oder Auslagen.
Dies gilt jedoch nur, wenn das Gericht dem Antrag auf PKH stattgibt. Voraussetzungen sind ein geringes Einkommen, sowie ausreichende Erfolgsaussichten der Klage oder Verteidigung.
Übernimmt die Prozesskostenhilfe auch gegnerische Anwaltskosten?
Hierbei handelt es sich um einen häufigen Irrtum, denn: die Prozesskostenhilfe übernimmt die Anwaltskosten der Gegenseite nicht. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die gegnerischen Anwaltskosten selbst zahlen. Eine Ausnahme gilt in arbeitsrechtlichen Verfahren der ersten Instanz, dort trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten.
Das gilt auch für arbeitsrechtliche Verfahren und Familiensachen wie z. B. eine Scheidung. Bei der Prozesskostenhilfe bei Scheidung werden eigene Anwaltskosten übernommen, nicht jedoch für den Anwalt des Ehepartners – es sei denn, beide beantragen PKH separat.
PKH abgelehnt – wer zahlt?
Der Antragsstelle trägt, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, sämtliche Anwaltskosten und Gerichtskosten selbst.
Gründe für die Ablehnung der Prozesskostenhilfe können unter Anderem sein:
- es fehlen ausreichende Erfolgsaussichten für den Prozess
- das Verfahren erscheint mutwillig
- der Antragsteller verfügt über genügend Einkommen oder Vermögen
- eine Rechtsschutzversicherung oder ein Verband übernimmt die Kosten.