Die Begriffe „einzusetzendes Einkommen“ und Prozesskostenhilfe (PKH) sind eng miteinander verbunden und oft entscheidend, wenn Sie rechtliche Unterstützung benötigen, aber die Kosten dafür nicht tragen können. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen, was es damit auf sich hat, welches Einkommen berücksichtigt wird und wann Sie möglicherweise mit einer Rückzahlung rechnen müssen.

Prozesskostenhilfe: Was zählt zum einsetzbaren Einkommen?
Prozesskostenhilfe: Was zählt zum einsetzbaren Einkommen?

Was ist das „einzusetzende Einkommen“?

Das „einzusetzende Einkommen“ ist der Betrag Ihres monatlichen Einkommens, der Ihnen nach Abzug bestimmter Freibeträge und Belastungen zur Verfügung steht und den Sie zur Deckung Ihrer Prozesskosten einsetzen könnten. Es handelt sich hierbei also nicht Ihr Brutto- oder Nettoeinkommen, sondern um eine speziell für die Berechnung der Prozesskostenhilfe ermittelte Größe. Je höher Ihr einzusetzendes Einkommen ist, desto höher wird auch der Eigenanteil, den Sie zu den Prozesskosten leisten müssen. Dasselbe gilt für eine mögliche Rückzahlung der Prozesskostenhilfe.

Vereinfacht gesagt handelt es sich bei einzusetzendem Einkommen um Einkünfte, die nicht durch lebensnotwendige Ausgaben zweckgebunden sind.

Welches Einkommen zählt bei Prozesskostenhilfe?

Für die Berechnung des einzusetzenden Einkommens bei der Prozesskostenhilfe werden grundsätzlich alle Einkünfte berücksichtigt, die Ihnen und gegebenenfalls Ihrem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner zur Verfügung stehen.

Dazu gehören unter anderem:

Ab welchem Einkommen muss man Prozesskostenhilfe zurückzahlen? Wenn das einzusetzende Einkommen 19 Euro übersteigt, kommt es in der Regel zur Ratenzahlung.
Ab welchem Einkommen muss man Prozesskostenhilfe zurückzahlen? Wenn das einzusetzende Einkommen 19 Euro übersteigt, kommt es in der Regel zur Ratenzahlung.
  • Arbeitslohn und Gehalt (inklusive anteiligem Weihnachts- und Urlaubsgeld, sofern vorhanden)
  • Sozialleistungen (Rentenzahlungen, Arbeitslosengeld I und II, Krankengeld, Wohngeld, Unterhaltszahlungen)
  • Mieteinnahmen
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

Im nächsten Schritt werden vom ermittelten Einkommen bestimmte Abzüge vorgenommen, zum Beispiel:

  • Beiträge für Sozialaufwendungen (Unfall-, Arbeitslosen-, Kranken und Pflegeversicherung)
  • Kosten für Unterkunft und Heizung
  • Besondere Belastungen wie abzuzahlende Kredite

Unterhaltsfreibeträge: Einzusetzendes Einkommen der Pkh als Tabelle

Außerdem werden je nach Lebenssituation noch die sogenannten Unterhaltsfreibeträge abgezogen. Hier finden Sie eine Tabelle zur Übersicht:

Freibetrag (Bund)
Einkommen aus Erwerbstätigkeit282 €
Ehegatte/Lebenspartner619 €
unterhaltsberechtigte Erwachsene496 €
unterhaltsberechtigte Jugendliche (15-18 Jahre)518 €
unterhaltsberechtigte Kinder (7-14 Jahre)429 €
unterhaltsberechtigte Kinder (0-7 Jahre)393 €

Für den Landkreis Fürstenfeldbruck sowie für die Stadt und den Landkreis München gelten abweichende Beträge.

Berücksichtigung des Einkommens von Partnern und Angehörigen:

  • Ehepartner/Eingetragener Lebenspartner: Das Einkommen des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners wird in der Regel bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe mitberücksichtigt. Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel bei einer Scheidung oder wenn die Ehepartner getrennt leben.
  • Eltern: Das Einkommen der Eltern wird bei volljährigen Kindern, die eigene Prozesskostenhilfe beantragen, normalerweise nicht berücksichtigt, es sei denn, es besteht ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Eltern.
  • Kinder: Das eigene Einkommen von Kindern wird in der Regel nicht auf die Prozesskostenhilfe der Eltern angerechnet.

Wie hoch darf mein Einkommen sein, um Beratungshilfe zu bekommen?

Einzusetzendes Einkommen berechnen: Die Abzüge der Freibeträge sind entscheidend.
Einzusetzendes Einkommen berechnen: Die Abzüge der Freibeträge sind entscheidend.

Die Beratungshilfe ist eine vorgeschaltete Leistung zur Prozesskostenhilfe und deckt die Kosten für eine außergerichtliche Rechtsberatung ab. Die Voraussetzungen ähneln denen der Prozesskostenhilfe, sind jedoch in der Regel etwas weniger streng. Es gibt keine festen Einkommensgrenzen, da immer eine individuelle Prüfung erfolgt. Maßgeblich ist, dass Sie die Kosten für eine Rechtsberatung nachweislich nicht aus Ihrem einzusetzenden Einkommen aufbringen können und auch keine andere Möglichkeit der Hilfe besteht (z.B. durch eine Rechtsschutzversicherung).

Wann muss Prozesskostenhilfe zurückgezahlt werden?

Die Prozesskostenhilfe ist nicht immer ein bedingungsloser Zuschuss. Es gibt zwei Hauptszenarien, in denen Sie die gewährte Hilfe zurückzahlen müssen:

Es ist wichtig zu beachten, dass eine Rückzahlungspflicht nur dann entsteht, wenn Ihre finanziellen Umstände das auch tatsächlich zulassen.

  1. Verbesserung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse: Das Gericht prüft bis zu vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens, ob sich Ihre finanziellen Verhältnisse gegebenenfalls verbessert haben. Wenn Ihr einzusetzendes Einkommen über einen bestimmten Schwellenwert steigt, kann das Gericht eine Rückzahlung anordnen.
  2. Rückzahlungspflicht bei Obsiegen im Prozess: Wenn Sie den Prozess gewinnen und die Gegenseite zur Übernahme der Kosten verurteilt wird, müssen Sie die von der Staatskasse ausgelegten Beträge (Anwaltskosten, Gerichtskosten) bis zur Höhe des von der Gegenseite zu zahlenden Betrags zurückerstatten.

FAQ: PKH und einzusetzendes Einkommen

Was ist das „einzusetzende Einkommen“?

Das einzusetzende Einkommen ist der Betrag Ihres monatlichen Einkommens, der Ihnen nach Abzug bestimmter Freibeträge und Belastungen zur Abdeckung von Prozesskosten zur Verfügung steht.

Welches Einkommen wird bei der Prozesskostenhilfe berücksichtigt?

Grundsätzlich werden alle Ihre Einkünfte und die Ihres Ehe- oder Lebenspartners berücksichtigt. Dazu zählen unter anderem Lohn, Sozialleistungen und Mieteinnahmen. Von diesem Gesamtbetrag werden dann bestimmte Beträge abgezogen. Hier finden Sie eine Übersicht.

Wann muss ich die Prozesskostenhilfe zurückzahlen?

Eine Rückzahlung der Prozesskostenhilfe kann in zwei Hauptfällen notwendig werden: Erstens, wenn Ihr einzusetzendes Einkommen innerhalb von vier Jahren nach Verfahrensende einen bestimmten Schwellenwert (in der Regel 19 Euro/Monat) übersteigt. Zweitens, wenn Sie den Prozess gewinnen und die Gegenseite zur Übernahme der Kosten verurteilt wird.

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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch studierte Jura an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seine Zulassung als Rechtsanwalt erhielt er 2013. 2019 folgte die Bestellung zum Notar (seit 2021 Notar a. D.). Als Autor für prozesskostenfinanzierung.de beantwortet er wichtige Fragen rund ums Kostenrecht.

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