Die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe funktioniert im Prinzip nicht viel anders als die Prozesskostenhilfe in Deutschland. Auch hier soll einkommensschwachen Personengruppen dabei geholfen werden, Ihre Rechte vor Gericht durchsetzen zu können. Doch wie wird eine Prozesskostenhilfe im Ausland gehandhabt?
FAQ: Grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe
Eine grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe wird Personen mit geringem Einkommen gewährt. Dabei kann der Antragssteller seinen Wohnsitz in der EU haben und seinen Antrag in Deutschland stellen oder umgekehrt.
Einen ausgehenden Antrag für eine grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe reichen Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnortes ein. Eingehende Anträge bearbeitet das Prozessgericht. Hier erfahren Sie mehr zu den beiden Antragsarten.
Die Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfe innerhalb der EU sind dieselben wie in Deutschland. Das bedeutet u. a., dass Sie Ihre Bedürftigkeit und die Erfolgsaussichten nachweisen müssen. Mehr erfahren Sie hier.
Was ist die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe?
Wer in Deutschland nicht genug Geld hat, um für seine Rechte vor Gericht zu ziehen, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Diese übernimmt die Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Doch was, wenn Sie Ihren Wohnsitz zwar in Deutschland haben, jedoch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat auf Prozesskostenhilfe angewiesen sind? Oder wenn Sie in Deutschland Prozesskostenhilfe bei gleichzeitigem Ausland-Wohnsitz benötigen?
Auch in diesem Fall können Sie einen Antrag zur Übernahme von Gerichts- und Anwaltskosten stellen. In diesem Fall spricht man von grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe. Und man unterscheidet zwischen eingehenden und ausgehenden Aufträgen:
- Eingehender Antrag: Sie beantragen die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in Deutschland haben aber Ihren Wohnsitz im EU-Ausland. In diesem Fall ist gemäß § 1078 ZPO das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht zuständig. Der Antrag ist in deutscher Sprache auszufüllen und sämtliche Unterlagen mindestens mit zusätzlicher deutscher Übersetzung beigelegt werden.
- Ausgehender Antrag: Sie beantragen die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe im EU-Ausland und haben Ihren Wohnsitz in Deutschland. Gemäß § 1077 ZPO ist hierfür immer das Amtsgericht Ihres Wohnortes zuständig.
Die Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfe innerhalb der EU
Die Prozesskostenhilfe ist für alle Menschen gedacht, die sich den Gang vor Gericht aufgrund Ihres geringen Einkommens nicht selbst leisten können. Gleiches gilt natürlich auch für Menschen, die gar kein Einkommen haben und z. B. auf Bürgergeld angewiesen sind.
Sich ausschließlich auf das schwache oder nicht vorhandene Einkommen zu berufen, reicht allerdings nicht aus. Es müssen auch für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe weitere Bedingungen erfüllt werden:
- Sie können mit Ihrem Einkommen bzw. Ihrem Vermögen nicht selbst für Gerichts- und Anwaltskosten aufkommen.
- Ihre Klage muss Aussicht auf Erfolg nachweisen können.
- Sie verfügen nicht über eine Rechtsschutzversicherung, die für die Kosten des Verfahrens aufkommen könnte.
- Die Klage darf nicht mutwillig sein, sondern muss Vernunft beweisen.
Bei eingehenden Anträgen, also wenn Sie Ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben, müssen höhere Lebenshaltungskosten im EU-Mitgliedsstaat gemäß § 115 ZPO vom Einkommen abgesetzt werden. Niedrigere Lebenshaltungskosten bleiben ohne Auswirkung.
Ein weiterer Unterschied der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe im Vergleich zur „normalen“ Prozesskostenhilfe ist, dass hierbei die möglicherweise unterschiedlich hoch ausfallenden Lebenshaltungskosten zwischen Deutschland und einem anderen EU-Mitgliedsstaat berücksichtigt werden müssen.
Gelten Sie nach § 114 ZPO als unvermögend und hätten Anspruch auf die Prozesskostenhilfe, könnte es passieren, dass Sie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat wegen geringerer Lebensunterhaltungskosten von der Prozesskostenhilfe ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund kann Ihnen auch dann eine grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn Sie nachweisen, dass Sie aufgrund der unterschiedlich hohen Lebenshaltungskosten die Kosten des Verfahrens gar nicht oder nur teilweise aufbringen könnten.